(1) In allen benutzbaren Gebäuden, die keinen besonderen Brandschutzvorschriften unterliegen, müssen auf alle Fälle technische Vorkehrungen vorgesehen werden, die zur Verringerung der Brandgefahr für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten notwendig sind, unbeschadet der Brandschutzbestimmungen über die spezifische Tätigkeit.
(2) In allen öffentlichen oder öffentlich genutzten Gebäuden, wo Fluchtwege im Sinne des Brandschutzes vorgesehen sind, jedoch für Personen mit Behinderung kein zugängliches System von Ausgängen zur Noträumung vorhanden ist, sind bei der Planung, in Absprache mit dem Bauherrn oder dem jeweiligen Arbeitgeber, technische oder betriebliche Maßnahmen gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, festzulegen.