(1) Sämtliche Verbindungselemente aus Stahl, zum Beispiel Ketten, Seile, Bänder und Gewindestangen, müssen gemäß den geltenden Normen und Bestimmungen statisch nachgewiesen und bemessen werden: Eurocode 3 und Ministerialdekret (Infrastrukturen) vom 14. Jänner 2008 in geltender Fassung.
(2) Bei Verbindungselementen aus nicht metallischen Werkstoffen sind die statischen Nachweise entweder nach den geltenden staatlichen bzw. europäischen Bestimmungen durchzuführen, oder die Tragfähigkeit ist experimentell zu ermitteln.