(1) Die für die Statik zuständige Bauleitung ist für die Kontrolle, Überwachung und Qualität der Arbeiten verantwortlich und insbesondere dafür, dass
(2) Vor der Montage von vorgefertigten Elementen, die Lasten von mehr als 0,2 kN bzw. Gewichte≥ 20 kg je Verankerungspunkt haben, muss die statische Bemessung vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden und vor der Ausführung von dem für Statik zuständigen Bauleiter freigegeben werden.