(1) Das Informationssystem zu öffentlichen Verträgen, in der Folge als Informationssystem bezeichnet, ist beim Landesinstitut für Statistik eingerichtet und ist in den E-procurement-Dienst und in die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferverträge, in der Folge Landesbeobachtungsstelle, gegliedert.
(2) Das Informationssystem stellt sicher, dass die wichtigsten Informationen zu den Ver-gabeverfahren sowie zum Jahresprogramm und zur Rechnungslegung über öffentliche Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen geordnet zur Verfügung gestellt und auch externen Nutzern zugänglich gemacht werden.