In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 331)
Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.

Artikel 1 (Anwendungsbereich)  

(1) Diese Bestimmungen regeln die Kriterien für erdbebengerechte Projektierung, die Bemessungsgrößen für strategisch wichtige und relevante Gebäude und Infrastrukturen, sowie die Erfüllungsfaktoren für Umbauten. Von der Regelung ausgenommen sind Bauwerke, für welche Sonderbestimmungen gelten, wie z. B. Talsperren.

(2) Die Gemeinden der Provinz Bozen werden im Sinne der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 20. März 2003, Nr. 3274, als Zone 4 klassifiziert, einschließlich der in Anlage A) angeführten neun Gemeinden des Vinschgaus.

Artikel 2  (Definitionen)

(1) Für diese Bestimmungen gelten folgende Definitionen:

  1. „strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die bei einem Erdbeben von grundlegender Bedeutung für den Zivilschutz sind,
  2. „relevante Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die wegen der Auswirkungen eines eventuellen Einsturzes von Bedeutung sein können,
  3. „Neubauten“: Gebäude und Infrastrukturen laut den Buchstaben a) und b), für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch keine Baukonzessionen oder gleich-wertige Ermächtigungen erlassen wurden,
  4. „Erfüllungsfaktoren“: der Erfüllungsfaktor beschreibt, in welchem Maß ein bestehendes Tragwerk die rechnerischen Anforderungen erfüllt, die laut geltenden Normen an einen Neubau gestellt werden. Er stellt also einen Reduktionsfaktor für die aufzunehmende Erdbebenein-wirkung bei bestehenden Tragwerken dar,
  5. “Umbauten”: komplette Umbauten mit maßgeblichem Eingriff in die statische Struktur.

Artikel 3  (Planungsvorschriften)

(1) Die Neubauten laut Artikel 2 müssen erdbebengerecht projektiert werden, und zwar nach den neuen Projektierungskriterien laut Ministerialdekret vom 14. Jänner 2008 “Verabschiedung der neuen technischen Vorschriften für Bauten”.

(2) Die Gemeinden laut Anlage A) weisen eine erhöhte Erdbeben-gefährdung auf. In diesen werden die vereinfachten Regeln der seismischen Planung und Überprüfung, die im 7. Kapitel des Ministerialdekrets laut Absatz 1 für Bauten in der Zone 4 vorgesehen sind, nicht angewandt.

(3) Für Umbauten wird für alle Gemeinden der Provinz Bozen mit Ausnahme der in Anlage A) aufgelisteten Gemeinden der Erfüllungsfaktor 0,40 festgelegt.

Artikel 4 (Strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen)

(1) Strategisch wichtige Gebäude sind:

  1. Kasernen und andere Gebäude der Berufsfeuerwehr, der Freiwilligen Feuerwehr der Bezirkshauptorte, der Stützpunktfeuerwehr und der Landesfeuerwehrschule,
  2. Gebäude des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens mit Erster-Hilfe-Stelle (Krankenhäuser, Kliniken, akkreditierte Kurkliniken und Ähnliche),
  3. Landesnotrufzentrale mit den Rufnummern 115/118,
  4. Operativer Sitz des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz und des Italienischen Roten Kreuzes in Bozen,
  5. Gebäude, die gemäß dem Landeszivilschutzplan und den Gemeindezivilschutzplänen als strategisch gelten.

(2) Strategisch wichtige Infrastrukturen sind:

  1. Flughäfen,
  2. Hubschrauberlandeplätze für den Landesrettungsdienst,
  3. Strukturen für die Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, beschränkt auf Hochspannungsanlagen,
  4. Strukturen für die Kommunikation und die Übertragung von Daten:
    1. Landesfunknetz,
    2. Sendeanlagen der Rundfunk-Anstalt-Südtirol (RAS),
    3. Netze der Radio- und Fernsehsender, die mit der Landesverwaltung einen Vertrag über das Bevölkerungsinformations-system abgeschlossen haben.
  5. Brücken und Tunnel mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von mindestens 16.000 Fahrzeugen und einer Spannweite von mindestens 20 Metern,
  6. Infrastrukturen, die gemäß dem Landeszivilschutzplan und den Gemeindezivilschutzplänen als strategisch gelten.

Artikel 5  (Relevante Gebäude und Infrastrukturen)

(1) Im Hinblick auf einen möglichen Einsturz relevante Gebäude sind Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und deren Traufhöhe mehr als 24 Meter beträgt, sowie Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und zumindest zur Hälfte folgenden Zweckbindungen unterliegen:

  1. öffentliche und private Kindergärten und Schulen jeglicher Art und Stufe, die mindestens vierstöckig sind (Erdgeschoss und drei Stockwerke = EG+3),
  2. Tribünen von Sportstätten, Sport- und Turnhallen für öffentlich zugängliche Sportveranstaltungen mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern,
  3. öffentlich zugängliche Säle für Aufführungen, Tagungen und Veranstaltungen mit einer Nutzfläche von mindestens 1000 Quadratmetern,
  4. öffentlich zugängliche Kirchen und Kultusräume mit einer Nutzfläche von mindestens 500 Quadratmetern,
  5. Anlagen, die der Störfallverordnung laut gesetzesvertretendem Dekret vom 17. August 1999, Nr. 334 unterliegen,
  6. Müllverbrennungs- oder Entsorgungsanlagen sowie Kläranlagen für mehr als 50.000 Einwohnergleichwerte,
  7. Einkaufszentren, Kaufhäuser und Markthallen mit einer Nutzfläche von mindestens 5.000 Quadratmetern,
  8. Alters- und Pflegeheime, die mindestens vierstöckig sind (Erdgeschoss und drei Stockwerke = EG+3),
  9. Bahnhöfe und Busbahnhöfe in Ortschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern.

(2) Relevante Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die auch auf Grund funktioneller Baulose ganz oder teilweise bestimmt sind für:

  1. Stauanlagen und Wasserspeicher mit einer Kapazität von mehr als 5.000 Kubikmetern,
  2. Fernheizwerke.

(3) Denkmalgeschützte Gebäude müssen nicht an die Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen angepasst werden. Dienen sie ganz oder zu mindestens 50 Prozent dem unter den Absätzen 1 und 2 genannten Zweck, so ist bei einem kompletten Umbau in jedem Fall dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der Erdbebensicherheit eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand gewährleistet wird.

Anlage A)

GEMEINDEN MIT ERHÖHTER ERDBEBENGEFÄHRDUNG

  1. Graun im Vinschgau
  2. Mals
  3. Taufers im Münstertal
  4. Glurns
  5. Schluderns
  6. Laas
  7. Prad am Stilfserjoch
  8. Stilfs
  9. Schlanders

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.