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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2009 , Nr. 191)
Verordnung für die Planung von Wohnheimen für Universitätsstudierende

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Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Mai 2009, Nr. 21.

ANHANG A

1. EINLEITUNG

Die vorliegenden Richtlinien haben die Planung von Wohnheimen für Universitätsstudierende, in der Folge Studentenwohnheime genannt, zum Gegenstand.

Die Wohnheime müssen Studierenden optimale Bedingungen für den Aufenthalt in der Universitätsstadt garantieren, um das Studium zu erleichtern.

1.2 Ziele

Die vorliegenden Richtlinien legen die qualitativen Kriterien städtebaulicher und baulicher Funktionalität und die Werte für die Dimensionierung der Studentenwohnheime fest. Die Einhaltung der Richtlinien ermöglicht, dass in Neubauten optimale Wohnbedingungen geschaffen werden und die gemeinschaftlich nutzbaren sowie die dem Studium dienenden Räume bestmöglich genutzt werden. Ferner wird eine effektive und langlebige Investition der Geldmittel gewährleistet.

2. EIGENSCHAFTEN DES GEBÄUDES

2.1 Besonderheiten

Bezüglich der Eigenschaften des Gebäudes gibt es bestimmte Besonderheiten, aufgrund deren sich ein Studentenwohnheim von anderen gasthofähnlichen Wohnformen unterscheidet.

Im Studentenwohnheim müssen individuelle Wohnräume sowie der gemeinschaftlichen Nutzung und dem Studium dienende Räume vorhanden sein, sodass sowohl Rückzugsmöglichkeiten als auch Möglichkeiten des Zusammenseins mit Anderen bestehen.

Im Wohnheim verfügen Studierende über den eigenen Privatraum zum Entspannen und eigenständigen Lernen; es stehen ihnen jedoch auch Gemeinschaftsräume zum gemeinsamen Lernen, für erholsame Aktivitäten und zur Kommunikation mit Anderen zur Verfügung.

Durch die Dimensionierung der Räume und das Raumprogramm des Gebäudes wird diesen unterschiedlichen Erfordernissen Rechnung getragen.

Besonderes Augenmerk muss der akustischen Qualität des Gebäudes gewidmet werden. Mit Bezug auf das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 5. Dezember 1997, Nr. 417„ Festlegung der schallschutztechnischen Anforderungen an Gebäuden“ müssen dabei sowohl die Schallisolierung von außen als auch jene zwischen den einzelnen Wohneinheiten und den Gemeinschaftsräumen gewährleistet werden.

2.2 Standort

Um den Bedürfnissen laut Anhang B gerecht zu werden, müssen in der Regel nach Möglichkeit bestehende Gebäude genutzt werden.

Dieser Grundsatz strebt eine bessere Nutzung der verfügbaren Bauflächen, die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz und den sparsamen Umgang mit Ressourcen an.

Für die Nutzung bestehender Gebäude müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. das Gebäude muss den Mindestvoraussetzungen eines modernen Studentenwohnheims entsprechen,
  2. im Falle eines Umbaus muss ein günstiges Kosten-/Nutzenverhältnis nachgewiesen werden.

Neubauten müssen an klimatisch günstigen Orten errichtet werden, die keinen negativen Einflüssen wie Rauch, Staub, Gerüchen und Lärm ausgesetzt sind.

Das Studentenwohnheim muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

2.3 Bauqualität

Qualität umfasst die Gesamtheit der Eigenschaften des Gebäudes und bezieht sich im Einzelnen auf:

  1. städtebauliche und architektonische Qualität
  2. optimale Funktionalität
  3. angemessene Akustik der Räumlichkeiten
  4. angemessene Einrichtung und Ausstattung
  5. wirtschaftliche Führung und Instandhaltung.

Auch der innovative Charakter, die Flexibilität und die Kreativität der geplanten Lösungen tragen zur Gesamtqualität des Gebäudes bei.

3. RAUMPROGRAMM

3.1 Berechnungsmodus

Das Raumprogramm wird anhand der Tabelle laut Anhang B auf der Grundlage der Anzahl der vorgesehenen Wohnplätze erstellt

3.2 Größe des Studentenwohnheims

Das Studentenwohnheim muss eine Mindestanzahl von 40 Betten vorsehen.

Aus funktionaler Sicht sind die Zimmer als Einbettzimmer zu konzipieren, um ein höheres Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.

3.3 Wohneinheit

Die Hauptnutzfläche (HNF) einschließlich der Fläche für die Nasszelle und die Mahlzeitenvorbereitung beträgt mindestens 16 m² und höchstens 18 m² pro Einheit.

3.4 Nebennutzfläche (NNF)

Die gesamte Nebennutzfläche (Räume für kulturelle u. didaktische Zwecke, Räume für Freizeitaktivitäten, Betriebs- u. Verwaltungsräume sowie Räume mit sonstiger Nutzung) beträgt mindestens 3,5 m² und höchstens 5 m² pro Bett.

3.4.1 Studierraum

Angemessen ausgestatteter Raum zur Ausübung einer studienartgerechten Tätigkeit.

Alle Studierplätze müssen mit Computer- und Internetanschluss ausgestattet sein.

3.4.2 Sitzungsraum

Raum, in dem sich die Studierenden zum Studium und zu kulturellen Aktivitäten sowie zu Kursen oder Seminaren didaktischen Inhalts treffen.

Der Raum muss mit flexiblem Mobiliar ausgestattet sein, so dass er für unterschiedliche Aktivitäten genutzt werden kann.

3.4.3 Bibliothek

Die Bibliothek umfasst sowohl das Bücherdepot als auch Sitzplätze zum Nachschlagen und Studieren. In der Bibliothek müssen Sitzplätze mit Internetanschluss zur elektronischen Katalogsuche vorgesehen werden.

3.4.4 Multimedia-Raum

Raum, der als Video-, Musik- oder Internetraum genutzt werden kann.

In diesem Raum können Fernsehsendungen oder Videovorführungen angesehen werden und es kann gemeinsam Musik gehört werden.

Es sind Sitzplätze vorgesehen, die mit PCs und Internetanschluss ausgestattet sind.

3.4.5 Waschraum / Bügelraum

Der Raum ist mit Maschinen zum Waschen und Trocknen sowie mit Geräten zum Bügeln der persönlichen Kleidungstücke der Heimbewohner und -bewohnerinnen ausgestattet.

Pro 20 Studierende müssen mindestens eine Waschmaschine, ein Trockner und ein Bügelgerät vorgesehen werden.

3.4.6 Büros

Vorzusehen sind ein Verwaltungsbüro oder ein Hausmeisterraum und ein Archiv.

Das Büro muss mit einem Computer mit Internetanschluss ausgestattet sein.

3.4.7 Abstellraum

Der Abstellraum dient Studierenden während längerer Abwesenheiten zur Aufbewahrung von Gepäck oder persönlichen Gegenständen.

3.4.8 Wäschedepot

Je nach Bedürfnis des Heimträgers kann ein Wäschedepot für die Lagerung und den Wechsel der Wäsche vorgesehen werden.

3.4.9 Lagerraum

Raum für die Lagerung von Materialien und Geräten, die für die Instandhaltung des Wohnheims notwendig sind.

3.4.10 Putzkammer

Raum, der mit einem Ausguss sowie mit Kalt- und Warmwasseranschlüssen und einem Aufbewahrungsschrank für Putzmittel und Reinigungsgeräte ausgestattet ist. Pro Stockwerk ist nach Möglichkeit eine Putzkammer vorzusehen.

3.4.11 Fahrradabstellplatz

Pro Wohnplatz muss ein Fahrradstellplatz vorgesehen werden.

50 % der Fahrradstellplätze müssen in einem geschlossenen und abgesicherten Raum untergebracht werden.

Auch die Stellplätze im Freien müssen überdacht sein.

3.4.12 Funktionsfläche (FF)

Die Größe der technischen Räume richtet sich nach den spezifischen Erfordernissen und den entsprechenden geltenden technischen Vorschriften.

3.4.13 Mülltrennung

Es sind Räume bzw. Bereiche für die Mülltrennung vorzusehen.

3.5 Verkehrsfläche (VF)

Die Verkehrsfläche (Gänge, Hallen, Treppen, Aufzüge usw.) darf 27 % der Nutzfläche (NF) nicht überschreiten (Art. 3 Punkte 3.3 und 3.4).

3.6 Dienstwohnung und Personalräume

In Wohneinheiten ab 60 Wohnplätzen kann eine Dienstwohnung eingerichtet werden.

Die Dienstwohnung muss den im Bereich des geförderten Wohnbaus vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Wenn die Dienstwohnung im Studentenwohnheim geplant ist, muss ein separater Eingang vorgesehen werden.

Die Dienstwohnung ist nicht im Studentenwohnheim einzurichten, wenn für die Unterkunft des Dienstpersonals alternative Lösungen in zumutbarer Entfernung vorhanden sind.

Für das Dienstpersonal ist eine Gesamtfläche von ungefähr 20 m² vorzusehen.

3.7 PKW Parkplätze

Je fünf Wohnplätze muss ein PKW-Stellplatz vorgesehen werden.

Wenn in zumutbarer Entfernung öffentliche Parkplätze, auch in Tiefgaragen oder in einem Parkhaus, verfügbar sind, ist kein PKW-Parkplatz einzurichten.

3.8 Anmerkungen zur Tabelle

Die Raumhöhe muss dem in den betreffenden Gemeindeverordnungen vorgesehenen Wert entsprechen.

Für die Anpassung an besondere Erfordernisse ist eine Abweichung der Flächen von +/- 10 % zulässig. Die Abweichungen müssen auf jeden Fall gerechtfertigt werden.

Auch für Studentenwohnheime sind nutzbare Außenflächen (Innenhöfe, Terrassen, Gärten usw.) vorzusehen.

4. AUSRÜSTUNG UND EINRICHTUNG

4.1 Funktionalität

Ausrüstung und Einrichtung müssen den geltenden Sicherheitsbestimmun- gen entsprechen.

Vorzuziehen sind einfache, funktionelle und vor allem widerstandfähige Einrichtungen.

4.2 Kosten

Bei der Auswahl der Materialien und der Einrichtung muss darauf geachtet werden, dass die Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden.

Über die Ausstattung mit Bettwäsche und Geschirr sowie darüber, wie das Wäschewaschen und die Reinigung der Räumlichkeiten durchgeführt werden, entscheidet der Heimträger; er kann den Nutzern und Nutzerinnen verschiedene Möglichkeiten anbieten.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

5.1 Qualitätsstandard

Der durch die angeführten Richtwerte definierte Qualitätsstandard bildet die Basis für eine homogene Bauqualität im gesamten Landesgebiet.

5.2 Wirtschaftlichkeit und Energieein-sparung

Dieser Qualitätsstandard ist nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit mit dem geringst möglichen Kostenaufwand zu realisieren.

Ein optimales Verhältnis zwischen Qualität und Kosten muss angestrebt werden.

Die Baukosten eines Studenten-wohnheims, ohne Einrichtungen, dürfen höchstens 10 % höher sein als die Standardbaukosten des geförderten Wohnbaus.

Neubauten müssen einen jährlichen Energiebedarf garantieren, der gleich oder niedriger ist als die Kategorie B des KlimaHaus-Zertifikates.

5.3 Richtlinien zum Bau von Studentenwohnheimen

Soweit die allgemeinen technischen Eigenschaften nicht von dieser Verordnung geregelt sind, wird auf die in Südtirol geltenden Bestimmungen im Hotelbau verwiesen.

5.4 Bestimmungen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit

Teilweise abweichend von den Hygieneverordnungen der Gemeinde, den Bauordnungen sowie jeder anderen im Bereich Bauhygiene geltenden Bestimmung ist die Errichtung von Kochnischen zur Mahlzeitenvorbereitung zulässig, auch wenn keine natürliche Belüftung vorhanden ist.

In diesem Fall muss eine Abzugshaube mit angemessener Leistung installiert werden, bei der die Abluft oberhalb der Gebäudeabdeckung direkt nach außen abgeleitet wird.

5.5 Brandschutz und architektonische Hindernisse

Im Bereich Brandschutz sind die geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, in geltender Fassung, Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, gelten sowohl für die Innenräume als auch für die Außenanlagen.

5.6 Wohnräume für behinderte Nutzer und Nutzerinnen

Es müssen Wohnräume errichtet werden, die aufgrund ihrer Größe und Eigenschaften für behinderte Nutzer und Nutzerinnen geeignet sind; je vierzig Betten oder einem Bruchteil davon muss ein behindertengerechter Wohnraum errichtet werden.

5.7 Abweichungen

Der Landesrat für Bauten kann in besonderen Fällen, nach Einholen des im Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, vorgesehenen positiven Gutachtens, Abweichungen von dieser Verordnung genehmigen.