Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Das Land betraut den Betreiber mit den Aufgaben laut Artikel 4 und den Diensten laut Artikel 5, nachdem festgestellt wurde, dass die rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen laut Artikel 7 gegeben sind.
(2) Die Konzession beinhaltet:
(3) Der Konzession werden beigelegt:
(4) Die Konzession darf für höchstens 20 Jahre vergeben werden.