Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Das Land überprüft die Einhaltung der vom Betreiber eingegangenen Verpflichtungen und die Erreichung der Standards laut Artikel 15 gemäß den Modalitäten, die im Betreibervertrag laut Artikel 9 festgelegt werden.
(2) Als Bezugsparameter gelten:
(3) Die Nichterreichung der vom Land festgelegten Standards bringt keine Kürzung des Entgelts mit sich, sofern diese von Seiten des Betreibers weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist. Der Betreiber muss jedoch auf jeden Fall die vorgeschriebenen Standards innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.
(4) Im Betreibervertrag laut Artikel 9 werden für den Fall, dass die vom Betreiber eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, Geldstrafen vorgesehen.