Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Der Betreiber muss den Flughafen der Luftfahrt zur Verfügung stellen.
(2) Auf der Grundlage der Vorgaben des Landes legt der Betreiber das von der Luftfahrt für die Nutzung der erbrachten Dienste geschuldete Entgelt fest und sorgt für dessen Einhebung.