Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. November 2008, Nr. 47.
Die Beihilfen werden im Zuge eines Verhandlungsverfahrens, unter Einhaltung aller in den vorherigen Artikeln genannten Bedingungen, gewährt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.