(1) Auswahlverfahren für die Zuweisung der finanziellen Zuwendungen laut Titel III Abschnitt III des Gesetzes, welche im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die Fächer und die Anzahl der Plätze, eventuell die Strukturen, bezüglich welcher die finanzielle Zuwendung in Anspruch genommen werden kann, die Frist für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten sowie die Auswahlmodalitäten festgelegt. Die Frist für die Einreichung der Gesuche darf nicht weniger als 30 Tage ab Veröffentlichung betragen.
(2) Das Auswahlverfahren kann vorsehen, dass gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, Zusatzentschädigungen bestimmten Kategorien von Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorbehalten sind.
(3) Das Auswahlverfahren kann für vertragsgebundene und nicht vertragsgebundene Einrichtungen unterschiedlich sein. Bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen kann das Auswahlverfahren vorsehen, dass die finanzielle Zuwendung ausschließlich dann gewährt werden kann, wenn die Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
(4) Im Gesuch müssen die Facharztrichtung und die Universität oder die Einrichtung, für die man sich bewirbt, angegeben werden. Dem Gesuch müssen die Unterlagen über das Kurrikulum beigelegt werden.
(5) Die Bewertungskommission besteht aus fünf Personen, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich sowie mindestens eine Fachperson für die italienische Sprache und eine Fachperson für die deutsche Sprache angehören. Die Kommission erstellt die Rangordnung der Geeigneten nach Überprüfung der Unterlagen und der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Artikel 2. 4)
(6) Die Bewertung der Gesuche und die Erstellung der Rangordnung basieren auf folgenden Bewertungsunterlagen, entsprechend dem im Auswahlverfahren angegebenen Punktesystem:
- a) Titel welche als Zugangsvoraussetzung zu den in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, genannten Förderungsmaßnahmen gelten, mit besonderer Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse und Postgraduate-Abschlüsse;
- b) wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Forschungstätigkeit, Veröffentlichungen und Beteiligung an Initiativen und Organismen im jeweiligen beruflichen Bereich;
- c) Aus- und Weiterbildungsnachweise im jeweiligen beruflichen Bereich;
- d) Nachweise über geleistete Dienste im jeweiligen beruflichen Bereich;
- e) Nachweise über die Unterrichtstätigkeit im jeweiligen Bereich.
(7) Bei Punktegleichstand werden Bewerber bzw. Bewerberinnen ohne Facharzttitel bevorzugt.
(8) Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich je nach Ausbildungsort unter Berücksichtigung der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung von 1.549,37 Euro bis 2.500,00 Euro monatlich brutto.
(9) Für Zusatzqualifikationen nach absolvierter Fachausbildung können je nach Bedarf des Landesgesundheitsdienstes sowie im Verhältnis zur Dauer der Zusatzqualifikation Beiträge im Ausmass von 50 Prozent der Inskriptionsgebühren bis zu maximal 2.500,00 Euro jährlich oder die in Absatz 8 vorgesehenen Beträge aufgrund der festgelegten Kriterien gewährt werden.