(1) Wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen kommen.
(2) Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 1 ist, muss einen Test zum Hörverständnis der deutschen und italienischen Sprache ablegen.
(3) Der Hörverständnistest dient der Feststellung des Zweisprachigkeitsgrads, welcher für das Laureatsdiplom vorgesehen ist, und wird im Rahmen der Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes geregelt.
(4) Der Hörverständnistest kann auch unabhängig von den Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes abgelegt werden. Mit der Ausarbeitung und Durchführung des Tests kann eine externe Einrichtung beauftragt werden.
(5) Die Bestätigung über den bestandenen Hörverständnistest ist ausschließlich für die Facharztausbildung und die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, gültig. 2)