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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 2 (Einrichtungen von öffentlichem Belang - Dienstleistungstätigkeiten)

(1)In den Gewerbegebieten laut Artikel 44 des Landesraumordnungsgesetzes dürfen keinesfalls Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, errichtet werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Gewerbegebiete in Gemeindenmit mehr als 50.000 Einwohnern, falls im betreffenden Durchführungsplan die einzelnen Beherbergungsbetriebe ausdrücklich vorgesehenen sind. Das zuständige Organ der Gemeinde kann die diesbezüglichen Festsetzungen im Durchführungsplan nach der Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung beschließen. Diese Unbedenklichkeitserklärung beantragt dasselbe Organ bei der Landesabteilung für Raumordnung. Die in Gewerbegebieten errichteten Beherbergungsbetriebe müssen die Mindesteinstufung von drei Sternen erhalten.2)

(2) Die dem Dienstleistungssektor zuordenbaren wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen in der Regel ab dem zweiten übererdigen Stock aufwärts untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich um:

  1. Tätigkeiten, welche die Führung eines Lagers für schwere Waren erfordern,
  2. Tätigkeiten, welche in Anbetracht häufiger Auf- und Abladeoperationen von Waren Ein- und Ausfahrten benötigen,
  3. Tätigkeiten, welche aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder aus objektiven technischen Notwendigkeiten nicht in den oberen Stockwerken ausgeübt werden können,
  4. Beherbergungsbetriebe, Verabreichung von Speisen und Getränken.
  5. Bankinstitute, Postämter, Betriebskindergärten und sonstige Einrichtungen von öffentlichem Belang.
2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. März 2010, Nr. 16.