(1) Die Artikel 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.