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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung von Einrichtungen von öffentlichem Belang, die Ausübung von Dienstleistungstätigkeit und Handelstätigkeit, die Errichtung von Dienstwohnungen, die Zuweisung von Liegenschaften und deren Widerruf, die zeitweilige Nutzung von Flächen, die Bestellung von Miteigentumsgemeinschaften und die materiellen Teilungen sowie die Festsetzung des Zuweisungspreises, die Verpflichtungen der Zuweisungsbegünstigten von Liegenschaften sowie die Sanktionen bei deren Verletzung und schließlich die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung bezüglich der Gewerbegebiete; sie führt somit die in Abschnitt V des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Landesraumordnungsgesetz bezeichnet, enthaltenen Bestimmungen durch.