In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 281)
Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen

1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Befähigung des Personals zur Bedienung von Heizanlagen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Art. 2 (Befähigungsnachweis)

(1) Wer eine Heizanlage mit einer Wärmeleistung von mehr als 232 kW bedienen will, muss den entsprechenden Befähigungsnachweis erworben haben.

(2) Der Befähigungsnachweis laut Anhang B wird vom Landeshauptmann Personen erteilt, die

  • a)  den Kurs zur Erlangung der Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen besucht und darauf hin die Eignungsprüfung laut Artikel 4 bestanden haben sowie den entsprechenden Nachweis besitzen,
  • b)  einen Nachweis beliebigen Grades über die Befähigung zur Bedienung von Dampfkesseln besitzen, der von den zuständigen staatlichen oder Landesstellen ausgestellt wurde.

Art. 3 (Kurse zur Erlangung der Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen)

(1) Die Kurse zur Erlangung der Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen werden von der je nach Sprachgruppe zuständigen Landesabteilung für Berufsbildung nach den Unterrichtsprogrammen laut Anhang A durchgeführt. Die Gesamtdauer der Kurse darf nicht weniger als 100 Stunden umfassen.

(2) Zu den Kursen kann zugelassen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht erfüllt hat.

Art. 4 (Eignungsprüfung)

(1) Am Ende des Kurses laut Artikel 3 werden jene Teilnehmer, die mindestens 80 Prozent der gesamten Kursstunden absolviert haben, zu einer theoretischen und praktischen Abschlussprüfung zugelassen.

Art. 5 (Prüfungskommission)

(1) Die Landesregierung ernennt die Prüfungskommission, bestehend aus:

  • a)  dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr oder einem von ihm delegierten Beamten in der Funktion des Präsidenten,
  • b)  einer Lehrkraft des Kurses, die von dem für die jeweilige Sprachgruppe zuständigen Landesrat für Berufsbildung namhaft gemacht wird,
  • c)  einem Fachmann auf dem Gebiete der Heizanlagen, der vom Landesrat für Umweltschutz namhaft gemacht wird.

(2) Die Aufgaben eines Schriftführers werden von einem Beamten der für die jeweilige Sprachgruppe zuständigen Abteilung für Berufsbildung ausgeübt.

Art. 6 (Widerruf)

(1) Der Landeshauptmann kann auf eine Meldung der Aufsichtsorgane hin und auf Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Landesrates verfügen, dass Inhaber von Befähigungsnachweisen einer ärztlichen Untersuchung oder einer neuerlichen Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn Zweifel darüber aufkommen, ob die vorgeschriebenen körperlichen und geistigen Voraussetzungen oder die Eignung im Allgemeinen weiterbestehen.

(2) Ergeben die Überprüfungen laut Absatz 1, dass die gemeldeten Zweifel begründet sind, widerruft der Landeshauptmann den Befähigungsnachweis.

(3) Der Widerruf des Befähigungsnachweises bringt die Streichung von Amts wegen aus dem Verzeichnis laut Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, mit sich.

(4) Wurde der Befähigungsnachweis von den zuständigen staatlichen Stellen ausgestellt und wird bei einer ärztlichen Untersuchung oder einer neuerlichen Eignungsprüfung laut Absatz 1 festgestellt, dass der Inhaber die vorgeschriebenen physischen und psychischen Voraussetzungen oder die Eignung im Allgemeinen nicht mehr hat, sorgt der Landeshauptmann für die Streichung des Namens aus dem Verzeichnis laut Absatz 3 und meldet dies der Stelle, welche den Nachweis ausgestellt hat.

(5) Die Befähigungsnachweise, die auf Grund vorher geltender Rechtsvorschriften erlassen wurden, behalten ihr volle Gültigkeit bei.

Art. 7 (Aufhebung)

(1) Artikel 16 des Dekretes des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Jänner 1977, Nr. 1, ist aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

Anhang A (Artikel 3)

UNTERRICHTSPROGRAMM FÜR DIE KURSE ZUR ERLANGUNG DER BEFÄHIGUNG ZUR BEDIENUNG VON HEIZANLAGEN

  • -  Hinweise auf die Grundkenntnisse über Gewichte, Maße, Rauminhalt und spezifisches Gewicht,
  • -  Kenntnisse über Wärme, Temperatur, Wärmemenge, spezifische Wärme und Thermometer,
  • -  Erzeugung von Dampf, Sattdampf, Nassdampf,
  • -  Kenntnisse über Kraft und Druck,
  • -  Manometer und Barometer,
  • -  Kenntnisse über Brennstoffe: Verbrennung, Verbrennungsvorgang, Funktion der Luft, Entzündung des Feuers, Betreiben des Feuers, Funktion des Kamins, Rußerzeugung, Löschen des Feuers,
  • -  Hinweise über Brenner und Feuerroste,
  • -  Hinweise über Heizkessel,
  • -  Zubehör: Sicherheitsapparate, verschiedene Arten von Ventilen, Wasserstandsanzeiger, Thermostate, Pressostate, Anwendung der Thermometer und der Manometer bei Heizkesseln,
  • -  Verbrennungsprodukte und Luftverschmutzung,
  • -  Landesgesetzgebung auf dem Gebiete der Heizanlagen, Brennstofflager, Kaminkehrordnung, Emissionsschutz,
  • -  Normen zur Energieeinsparung,
  • -  Brandschutzbestimmungen für Heizanlagen,
  • -  Hinweise auf die Vorschriften über Hygiene und Arbeitssicherheit.

Anhang B (Artikel 2)

Autonome Provinz Bozen – Südtirol

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS ZUR BEDIENUNG VON HEIZANLAGEN

  • Nr................  es Registers der befähigten Personen

o Nach Einsichtnahme in das Ergebnis der Abschlussprüfung des Kurses für die Bedienung von Heizanlagen, eingerichtet mit Dekret des ............, vom................ Nr............,
o Nach Einsichtnahme in den Befähigungsnachweis.............Grades zur Bedienung von Dampfgeneratoren, erlassen von..........am ........,

ermächtigt

der Landeshauptmann

auf der Grundlage von Art. 8 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom.................., Nr...........,
Herrn/Frau
.....................................................................,
geb. am.........................in...............................,
wohnhaft in.....................................................,
Heizanlagen mit einer Heizleistungvon mehr als 232 kW zu bedienen.

Bozen, am........................................................

  Stempel

  Der Landeshauptmann

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