Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
(1) Wer eine Heizanlage mit einer Wärmeleistung von mehr als 232 kW bedienen will, muss den entsprechenden Befähigungsnachweis erworben haben.
(2) Der Befähigungsnachweis laut Anhang B wird vom Landeshauptmann Personen erteilt, die