Veröffentlicht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. September 2008, Nr. 37.
(1) Für den Bau der Schulgebäude, in denen das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache ihre Lehrtätigkeit ausüben, gelten neben den mit Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1992, Nr. 2, in geltender Fassung, genehmigten Schulbaurichtlinien auch die technischen Richtlinien laut den Anhängen A und B.
(2) Die im Anhang A enthaltenen technischen Richtlinien gelten auch, beschränkt auf das 6. Kapitel "Raumakustik", für das Konservatorium.
(3) Die Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7 - "Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse", in geltender Fassung, gelten sowohl für die Außen- als auch für die Innengestaltung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.