Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.
(1) Die Wirksamkeit der Ermächtigung kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
(2) Bei unvorhergesehener und dringender Notwendigkeit von Seiten der Schule können die außerschulischen Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden.
(3) Die außerschulische Tätigkeit wird wieder aufgenommen, wenn die Gründe für die Aussetzung beseitigt sind.