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In vigore al: 21/11/2014

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. April 2008, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zur Förderung der Innovation

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.

Art. 15 (Prozess- und Betriebsinnovation in den Sektoren Handel, Tourismuns und im Dienstleistungssektor)

(1) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten betreffend die Einführung von Prozess- und Betriebsinnovationen im Dienstleistungssektor sind folgende Kosten förderfähig:

  1. Personalkosten (Forscher/Forscherinnen, Techniker/Technikerinnen und sonstiges Hilfspersonal, soweit sie mit dem Innovationsvorhaben beschäftigt sind),
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Innovationsvorhaben genutzt werden sowie unter den Bedingungen gemäß Absatz 4. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Innovationsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Innovationsvorhabens als beihilfefähig,
  3. Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und von Dritten zu Marktpreisen erworbene oder in Lizenz erhaltene Patente im Rahmen einer zu üblichen Marktbedingungen und ohne rechtswidrige Absprachen durchgeführte Transaktion sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Innovationstätigkeit dienen,
  4. zusätzliche allgemeine Pauschalkosten, die unmittelbar durch das Innovationsvorhaben entstehen, bis zu fünf Prozent der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens,
  5. sonstige im Rahmen der Innovationstätigkeit unmittelbar bestrittene Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Lieferungen und ähnliche Produkte.

(2) Die Beihilfehöchstintensität für Vorhaben betreffend die Einführung von Prozess- oder Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen, die von Unternehmen im Dienstleistungssektor in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen realisiert werden, beträgt

  1. 35 Prozent der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen,
  2. 25 Prozent der förderfähigen Kosten für mittlere Unternehmen,
  3. 15 Prozent der förderfähigen Kosten für große Unternehmen. Große Unternehmen können die Beihilfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie mit KMU im Rahmen des vorgelegten Vorhabens zusammenarbeiten, wobei die beteiligten KMU zumindest 30 Prozent der förderfähigen Kosten bestreiten müssen.

(3) Nicht förderfähig sind routinemäßige oder in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und sonstigen laufenden Vorgängen, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

(4) Damit das Innovationsvorhaben als förderfähig angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Betriebsinnovation ist an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken (ICT) zur Änderung der Betriebsorganisation geknüpft,
  2. die Innovation ist in Form eines Projekts mit einem benannten und qualifizierten Projektleiter bzw. einer benannten und qualifizierten Projektleiterin zu konkretisieren und die Projektkosten müssen ausgewiesen sein,
  3. das Projekt muss, im Falle eines Erfolgs, zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, -verfahrens oder -konzepts führen, das systematisch wiederholt und gegebenenfalls zertifiziert und patentiert werden kann,
  4. die geplante Prozess- oder Betriebsinnovation führt, gemessen am Stand der Technik im betreffenden Wirtschaftszweig, eine Neuheit ein oder bewirkt eine wesentliche Verbesserung. Dem Projekt muss eine genaue Beschreibung der Innovation beigeschlossen werden, die mit den von den anderen Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges angewandten Prozess- oder betrieblichen Techniken verglichen wird,
  5. das Projekt trägt ein eindeutiges Maß an Risiko in sich. Dieses Risiko wird beispielsweise anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der Prozessinnovation erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne gemessen an den Projektkosten, und der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs nachgewiesen.

(5) Die Beihilfe beträgt höchstens 5 Millionen Euro je Projekt.

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