Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Die gemäß den Modalitäten laut Artikel 20 gewährten Beihilfen werden in der Regel nach der Realisierung des geförderten Vorhabens und bei Einreichung eines Berichts ausgezahlt, in dem die Erreichung der vorgesehenen Ziele des eingereichten Vorhabens bestätigt wird. Der Bericht muss vom gesetzlichen Vertreter des Begünstigten unterzeichnet sein. Gleichzeitig mit dem Bericht müssen folgende Kostenbelege eingereicht werden:
(2) Bei Innovations-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss der Begünstigte außer den Unterlagen laut Absatz 1 folgende Unterlagen einreichen:
(3)Auf Antrag des Begünstigten und bei Vorhaben mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten sind auch mehrere Teilzahlungen möglich. Die Zahlungen erfolgen halbjährlich oder vierteljährlich, diese letztere Möglichkeit gilt nur für europäische Projekte, auf der Grundlage der Abrechnung der Fortschritte des Vorhabens. Nach Einreichung der Unterlagen laut Absatz 1 und Überprüfung der korrekten Realisierung des Vorhabens durch das Landesamt für Innovation, Forschung und Entwicklung kann die Restzahlung durchgeführt werden, die nicht weniger als 10 Prozent der Gesamtförderung ausmachen darf.4)
(4) Liegen die tatsächlich getätigten Ausgaben unter den förderfähigen Kosten, wird die auszuzahlende Beihilfe entsprechend gekürzt und auf der Grundlage der tatsächlich bestrittenen Ausgaben neu berechnet.
Art. 22 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Jänner 2010, Nr. 6.