Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Für diese Verordnung versteht man unter:
(2) Bei der experimentellen Entwicklung laut Absatz 1 Buchstabe f) sind bei einer allfälligen weiteren kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten die daraus erzielten Einnahmen von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Die Produktion und Prüfung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.