Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen legt diese Verordnung die Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Innovation in Durchführung der Artikel 10, 12, 13 und 15 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in der Folge Gesetz genannt, fest.