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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2007, Nr. 571)
Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen

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Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 3 (Elektronische Buchhaltungsdokumente)

(1) Ein elektronisches Buchhaltungsdokument ist eine elektronische Darstellung von Akten, Fakten oder Daten, die für die Einhebung der Einnahmen und die Zahlung von Ausgaben juridisch relevant sind. Es stellt die primäre und ursprüngliche Informationsquelle dar, die es den zuständigen Landesstrukturen ermöglicht, Nachbildungen und Kopien anzufertigen. Als elektronische Buchhaltungsdokumente gelten:

  1. die Einhebungsanweisung, die blockweise Vormerkung und die Annullierung der Einhebungsanweisung,
  2. die Zahlungsanweisung, die blockweise Vormerkung und die Annullierung sowie die Abänderung der Zahlungsanweisung.

(2) Sofern nicht anders verfügt,

  1. werden die Dokumente laut Absatz 1 Buchstabe a) von den Personen laut Artikel 37 Absatz 2 der Bestimmungen über den Haushalt mit digitaler Unterschrift versehen,
  2. werden die Dokumente laut Absatz 1 Buchstabe b) von den Personen laut Artikel 49 Absatz 8 und laut Artikel 52 der Bestimmungen über den Haushalt mit digitaler Unterschrift versehen.

(3) Für jedes Finanzjahr wird jede Art von Dokumenten laut Absatz 1 laufend nummeriert, und zwar in Bezug auf den Aussteller und den Ausstellungszeitpunkt im Buchhaltungssystem. Eine Ausnahme bilden diejenigen Dokumente, die eine blockweise Vormerkung, die eine Änderung und die eine Annullierung der elektronischen Anordnungen beinhalten; diese werden mit derselben Nummer wie jene der Einhebungsanweisung oder der Zahlungsanweisung, auf die sie sich beziehen, versehen.

(4) Die Dokumente laut Absatz 1 werden zum Zwecke der Unterzeichnung mit digitaler Unterschrift in ein elektronisches System, "Unterschriftensystem" genannt, aufgenommen. Die in diesem System enthaltenen Dokumente können nicht abgeändert werden. Wenn das im System enthaltene Dokument nicht korrekt ist, verfügt die zur Unterzeichnung ermächtigte Person die Ablehnung und dem zufolge die Entfernung aus dem Unterschriftensystem.

(5) Die elektronischen Buchhaltungsdokumente laut Absatz 1 werden vom Land für eine Dauer von zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum aufbewahrt. In Bezug auf die Aufbewahrung und die Nachbildung der elektronischen Buchhaltungsdokumente werden die Bestimmungen der Artikel 20 und 22 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, angewandt.