In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2007, Nr. 571)
Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 9 (Beziehung zwischen Land und Schatzmeister)

(1) Etwaige zusätzliche operative Modalitäten für die Verwaltung der elektronischen Anweisungen, einschließlich der alternativen Prozeduren für die Fälle, bei denen ein telematischer Austausch der Daten nicht möglich ist, werden im Einvernehmensprotokoll zwischen dem Direktor bzw. der Direktorin der Landesabteilung Finanzen und Haushalt und dem Schatzmeister festgelegt.

(2) Mit denselben Modalitäten laut Absatz 1 werden die technischen Details des Datenaustausches auf telematischem Wege in einem eigenen Dokument festgelegt.