Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Abgesehen von den Fällen, bei denen die Tilgung der Zahlungsanweisungen nicht mittels Überweisungen im internationalen Bankensystem erfolgt, wird als schuldtilgende Quittung laut Artikel 51 Absatz 3 der Bestimmungen über den Haushalt eine elektronische Bescheinigung vom Schatzmeister ausgestellt.