In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2007, Nr. 571)
Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 8 (Tilgung der elektronischen Anweisung)

(1) Abgesehen von den Fällen, bei denen die Tilgung der Zahlungsanweisungen nicht mittels Überweisungen im internationalen Bankensystem erfolgt, wird als schuldtilgende Quittung laut Artikel 51 Absatz 3 der Bestimmungen über den Haushalt eine elektronische Bescheinigung vom Schatzmeister ausgestellt.