(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7, wird die Entschädigung in Geld gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes im Verhältnis zu dem der Landschaft zugefügten Schaden im Ausmaß von 50 bis 150 Prozent der geschätzten Kosten für die Durchführung der widerrechtlichen Arbeiten festgesetzt. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden die landschaftliche Unterschutzstellungskategorie, die Natürlichkeit der Landschaft und die Höhenlage berücksichtigt.