(1) Bestandteile der landschaftlichen Unterschutzstellung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, in der Folge als Landesgesetz bezeichnet, sind:
(2) Die landschaftliche Unterschutzstellung kann urbanistische Vorschriften enthalten.
(3) Die landschaftliche Unterschutzstellung hat zeitlich unbegrenzte Gültigkeit.
(4) Die im Zuge der Digitalisierung neu aufbereiteten kartografischen Unterlagen zu bestehenden Unterschutzstellungen werden vom Vorsitzenden der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung genehmigt, welcher deren Übereinstimmung mit den Originalkarten bestätigt. 2)
(5) Änderungen erfolgen nach dem für die Unterschutzstellung vorgeschriebenen Verfahren.