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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 6 (Vereinbarung)

(1) Die Führung des Radweges bzw. der Radroute über privaten Grund wird durch eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Betreiber geregelt, mit welcher eine Dienstbarkeit für die Dauer von 90 Jahren bestellt wird. Auf Wunsch des Grundeigentümers können bestehende oder neue Trassen auch abgelöst werden.

(2) Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. das Recht zur Nutzung der Verkehrsfläche als Radweg bzw. Radroute,
  2. die Verpflichtung des Betreibers zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung sowie zur verkehrstechnischen Sicherung und Beschilderung,
  3. die Verpflichtung des Betreibers, eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung etwaiger Schäden abzuschließen, die die Nutzer erleiden könnten.

(3) Kommt es zu keiner Einigung mit dem Grundeigentümer, kann die betreffende Fläche enteignet werden oder eine Zwangsdienstbarkeit auferlegt werden.