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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2007, Nr. 501)
Radwege- und Radroutenordnung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2007, Nr. 47.

Art. 16 (Verhaltensregeln)

(1) Wer Radwege und Radrouten benutzt, muss die Verhaltensvorschriften laut Artikel 182 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, und des Artikels 377 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, einhalten.

(2) Die gemischt genutzten Streckenabschnitte werden für die Kraftfahrzeuge mit dem Gefahrenschild laut Anlage A gekennzeichnet; die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 Stundenkilometer begrenzt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.