(1) Die Landesregierung setzt jährlich den Höchsttagessatz und den Tarif des Dienstes fest.
(2) Die für die Führung zuständige Körperschaft legt alljährlich bis zum 30. November die allumfassenden Tagessätze für das folgende Jahr fest, wobei diese die von der Landesregierung festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen.
(3) Die Mahlzeiten sind im Tagessatz und im Tarif des Dienstes nicht enthalten; für sie kann die für die Führung zuständige Körperschaft zusätzlich den von der Landesregierung festgelegten Tarif für die Mahlzeit einheben. 4)