(1) Das Tagespflegeheim für Senioren verfügt über eine Aufnahmekapazität von mindestens 8 und höchstens 25 Klienten, die gleichzeitig während eines Tages betreut werden.
(2) Tagespflegeheime für Senioren, die in Alters- und Pflegeheimen integriert sind, müssen sich räumlich und organisatorisch sowie in Hinblick auf das erforderliche Betreuungspersonal von diesem klar abheben, damit eine übersichtliche Betreuung der Klienten gewährleistet werden kann. Dabei können die Klienten die Dienst- und Raumangebote des beherbergenden Heimes in Anspruch nehmen.
(3) Die Tagespflegeheime für Senioren müssen folgendes gewährleisten: