(1) Die Tagespflege für Senioren besteht aus:
(2) Das Tagespflegeheim für Senioren und die Tagespflege für bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen stellen Formen der offenen Altenbetreuung dar, bei welchen, alternativ zu den stationären Diensten, untertags Senioren aufgenommen werden, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer eigenen Wohnung bleiben können oder eine Betreuung benötigen, die weder über Dritte noch über die Hauspflege des Sozialsprengels im erforderlichen Ausmaß erbracht werden kann.
(3) Schwerstpflegebedürftige Senioren können im Tagespflegeheim und in der Tagespflege in Alters- und Pflegeheimen nur in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum aufgenommen werden.
(4) Die Tagespflege erfolgt als