Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 2007, Nr. 34.
(1) Die vorläufige Eintragung einer Arbeitsagentur in das Landesverzeichnis erfolgt auf Antrag der interessierten Agentur und nach Überprüfung der in den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Voraussetzungen. Dem Antrag auf Eintragung und vorläufige Ermächtigung wird eine ausführliche Beschreibung beigelegt, aus der hervorgeht, dass die für die beantragte Tätigkeit vorgeschriebenen organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die in die Sektion 1 eingetragenen Arbeitsagenturen werden von Amts wegen auch in die Sektionen 2 und 3 eingetragen.
(3) Die vorläufige Ermächtigung gilt für zwei Jahre. Nach Ablauf der Zweijahresfrist hat die betreffende Agentur 30 Tage Zeit, eine unbefristete Ermächtigung zu beantragen. Die Landesabteilung Arbeit überprüft, ob die während des Zeitraums der vorläufigen Ermächtigung ausgeübte Tätigkeit korrekt durchgeführt wurde. Führt die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis, erteilt sie innerhalb von 60 Tagen die unbefristete Ermächtigung.
(4) Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Arbeit erteilt die vorläufige und die unbefristete Ermächtigung.