Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Bei Gelegenheitsveranstaltungen ist die gelegentliche Durchführung von Tätowierungen oder Piercings erlaubt, wenn der Dienst die entsprechende Ermächtigung erteilt hat.
(2) Die Ermächtigung wird erteilt, nachdem die Übereinstimmung mit den Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 überprüft wurde.
(3) Außerdem müssen folgende Sicherheitsbedingungen gegeben sein:
(4) Mindestens sieben Tage vor Beginn der Gelegenheitsveranstaltung müssen dem Dienst das Verzeichnis der Personen, die Tätowierungen oder Piercings durchführen, sowie sämtliche Informationen übermittelt werden, die notwendig sind, um das Vorhandensein der verlangten Voraussetzungen zu überprüfen.