(1) Die Tätigkeiten laut Artikel 1 können in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für den Einzelhandel, die Erbringung von Dienstleistungen oder als Wohnung genutzt werden können.
(2) Der Raum, in dem Tätowierungen oder Piercings durchgeführt werden, muss vom Warteraum und vom Raum getrennt sein, der für die Reinigung, Sterilisierung und die hochgradige Desinfektion vorgesehen ist. Außerdem müssen die Räume, in denen das verunreinigte Zubehör und Material behandelt werden, eindeutig von jenen getrennt sein, in denen die sauberen und sterilisierten Materialien aufbewahrt werden. Der Raum mit dem verunreinigten Material muss mit einem Becken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr für die Materialreinigung ausgestattet sein. Ebenso muss in Schönheitssalons der Raum, in dem halb permanentes oder Permanent Make-up durchgeführt werden, streng von den übrigen Räumlichkeiten getrennt sein.
(3) Der Boden und die Wände der Räume, in welchen die Tätigkeit durchgeführt wird, müssen bis zu einer Höhe von zwei Metern mit undurchlässigem und leicht abwaschbarem Material verkleidet sein.
(4) Die Einrichtung muss über eine Toilette verfügen.
(5) In den Räumlichkeiten, in denen Tätowierungen oder Piercings durchgeführt werden, müssen die elektrischen Anlagen den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen, die für Räumlichkeiten vorgesehen sind, in denen Schönheitsbehandlungen durchgeführt werden. Diese Entsprechung muss in der im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften ausgestellten Konformitätserklärung ausdrücklich angeführt sein.