Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Juli 2007, Nr. 30.
(1) Das Inspektionspersonal für Gesundheitskontrolle des Dienstes überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Der Dienst verfügt die unverzügliche Einstellung der Tätowierungs- oder Piercingtätigkeit, wenn sie ohne Ermächtigung ausgeübt wird oder wenn die Voraussetzungen laut Artikel 7 nicht gegeben sind.
(3) Die Aussetzung der Tätigkeit wird verfügt, wenn die Voraussetzungen laut den Artikeln 6 und 8 nach Aufforderung zur Erfüllung innerhalb der Höchstfrist von 30 Tagen nicht gegeben sind.
(4) Bei zeitlich begrenzten Veranstaltungen kann das zuständige Inspektionspersonal für Gesundheitskontrolle vorläufig die unverzügliche Einstellung und Aussetzung der Tätigkeit verfügen.