(1) Jede Tatsache und jeder Rechtsakt, die sich auf die Gültigkeit der im Landesverzeichnis enthaltenen Informationen auswirken, müssen von den Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt der Tatsache oder Erlass des Aktes, aber jedenfalls vor Aufnahme einer Beziehung betreffend die Ausübung der in Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches angeführten Tätigkeiten mit der öffentlichen Verwaltung, der Landesabteilung Landwirtschaft mitgeteilt werden.
(2)Die Änderungen der Informationen betreffend die landwirtschaftlichen Unternehmen, die im Landesverzeichnis eingetragen sind, können in Übereinstimmung mit den geltenden sektorspezifischen Bestimmungen von Amts wegen verfügt werden.2)