(1) Die im Landesverzeichnis eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmen werden durch ihre Steuernummer identifiziert.
(2) Die Steuernummer ist der einmalige Identifizierungskode des landwirtschaftlichen Betriebs (EILB) und muss in allen Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung verwendet werden.