(1) Das land- und forstwirtschaftliche Informationssystem des Landes (LAFIS) dient als Verbindungs- und Hilfsmittel für die Verwaltungstätigkeit des Landes im Bereich Land- und Forstwirtschaft und ist als offenes System aufgebaut, auf das alle am Sektor interessierten öffentlichen und privaten Subjekte Zugriff haben, sofern sie gemäß Artikel 3 ermächtigt sind.
(2) Für die Verwaltung des LAFIS sind die Landesabteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuständig, eine jede für die in ihre Zuständigkeit fallenden Daten. Alle Subjekte, die an einem Zugriff auf das LAFIS interessiert sind, müssen einen begründeten Ermächtigungsantrag an die jeweilige Landesabteilung stellen. Die zuständige Landesabteilung erteilt die Ermächtigung auf der Grundlage der eingelangten Anträge und weist jedem Subjekt ein spezifisches Benutzerprofil zu.
(3) Das LAFIS ist allen in Artikel 3 aufgelisteten Subjekten zugänglich, die unter verschiedenem Titel an der Umsetzung der politischen Vorgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugung beteiligt sind.
(4) Das zugewiesene Benutzerprofil definiert unterschiedliche Ebenen des Zugriffs auf das LAFIS. Sie werden im Handbuch laut Artikel 6 Absatz 1 festgelegt.