(1) Die Landesregierung bestimmt die Art von Erschwernissen, welche die land- und die forstwirtschaftliche Produktion beeinträchtigen, und legt die Kriterien und die Bewertung für die Berechnung der entsprechenden Erschwernispunkte fest.
(2) Auf der Grundlage der im Landesverzeichnis enthaltenen Informationen nimmt die Landesverwaltung die Berechnung der Erschwernispunkte vor, die den landwirtschaftlichen Unternehmen, die von natürlichen Erschwernissen betroffen sind, zuzuweisen sind.