Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) In der Nähe des Gerätes und außerhalb der Fahrzeugbox muss eine geeignete Sicherheitsbeschilderung angebracht werden, und zwar über das Rauchverbot und das Verbot offenen Lichts bzw. Feuers, sowie über die Pflicht, den Motor abzustellen, und über das Absperrventil.