(1) Betreiber mit mehr als 3.000 Kunden wenden die in Anhang A angeführten Richtwerte innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung an, während solche mit weniger als 3.000 Kunden sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anwenden.
(2) Der Betreiber legt das in Anhang A genannte Programm der Qualitätskontrollen innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung fest.
(3) Für Betreiber mit weniger als 3.000 Kunden gilt für die Anschaffung der Netzleitsysteme gemäß Artikel 16 eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(4) Der Betreiber erstellt den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Notfallplan innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(5) Der Betreiber wendet die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Tarife pro Kubikmeter innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.