(1) Der Betreiber hat die Verantwortung zu tragen, die mit der Lieferung des Trinkwassers und der öffentlichen Löschwasserversorgung zusammenhängt. Er stellt die Versorgung ein oder reduziert sie, wenn Gefahr droht oder interne Anlagen nicht sachgemäß ausgeführt wurden. Wenn der Wassertarif nicht entrichtet wurde oder unerlaubte Entnahmen erfolgt sind, wird die Wasserversorgung eingestellt bzw. auf die Mindestversorgung für Haushalte reduziert. Einstellungen oder Reduzierungen werden mittels Türanschlag, Einschreiben oder anderer geeigneter Mittel mitgeteilt.