(1) Das Eintreten einer der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Umstände, die von der beitragsempfangenden Person dem Sanitätsbetrieb umgehend gemeldet werden müssen, hat den Widerruf des Tagesbeitrages seitens des Dienstes für Basismedizin des Sanitätsbetriebes zur Folge.
(2) Die Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 5 hat die Aussetzung der Auszahlung des Tagesbeitrages seitens des Dienstes für Basismedizin des Sanitätsbetriebes zur Folge und zwar so lange, bis die nötigen Informationen vermittelt werden.
(3) Gegen die Ablehnung oder den Widerruf des Tagesbeitrages sowie gegen die Zuteilung der Punktezahl zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit, kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilungsdatum bei der eigens vom Sanitätsbetrieb dafür eingerichteten Kommission Rekurs einreichen. Die Kommission entscheidet endgültig über den Rekurs.
(4) Die in Absatz 3 genannte Kommission setzt sich zusammen aus:
- a) dem Sanitätsdirektor bzw. der Sanitätsdirektorin des Sanitätsbetriebes oder einer bevollmächtigten Person,
- b) einem Facharzt bzw. einer Fachärztin der Geriatrie oder der internen Medizin oder der jeweiligen Stellvertretung,
- c) einem Krankenpfleger bzw. einer Krankenpflegerin oder einem Sanitätsassistenten bzw. einer Sanitätsassistentin, die in dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb tätig sind oder der jeweiligen Stellvertretung.
(5) Ein Verwaltungsbeamter bzw. eine Verwaltungsbeamtin des Sanitätsbetriebes übernimmt die Schriftführung der Kommission.
(6) Den Kommissionsmitgliedern und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin werden, soweit sie anspruchsberechtigt sind, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Vergütungen und Außendienstvergütungen ausgezahlt.