(1) Der Tagesbeitrag wird in nachstehenden Fällen nicht mehr ausbezahlt:
- a) nach dem Tode der betreuten Person,
- b) wenn die betreute Person ihre Selbständigkeit wiedererlangt,
- c) wenn die Qualität der erbrachten Betreuung nicht mehr angemessen ist.
(2) Wird die pflegebedürftige Person in ein Krankenhaus, eine Privatklinik, ein Pflegeheim, ein Altersheim, ein Wohnheim oder Heim für Menschen mit Behinderung oder in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung eingeliefert, so wird die Zahlung des Beitrags für die jeweilige Aufenthaltsdauer ausgesetzt.
(3) In Abweichung von Absatz 2 wird der Tagesbeitrag für maximal 14 Tage pro Kalenderjahr gänzlich gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person:
- a) die Betreuung - auch außerhalb des gewohnten Betreuungsortes - einer Person anvertraut, die mit der pflegenden oder zu betreuenden Person bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist,
- b) die pflegebedürftige Person außerhalb des gewohnten familiären Umfeldes betreut oder dieselbe in einem Alters- oder Pflegeheim zur Kurzzeitpflege unterbringt.
(4) Der Tagesbeitrag wird halbiert, wenn die pflegebedürftige Person tagsüber in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung betreut wird, außer es tritt einer der folgenden Fälle ein:
- a) die pflegebedürftige Person wird tagsüber in einem teilstationären Dienst der Sozialdienste, dessen Kosten wenigstens teilweise von der betreuten Person selbst gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, abgedeckt sind, betreut,
- b) die pflegebedürftige Person besucht tagsüber eine Schule oder einen Kindergarten,
- c) die pflegebedürftige Person wird tagsüber, auch außerhalb des gewohnten Betreuungsortes, von einer Person gepflegt, die zwar nicht den Tagesbeitrag empfängt, aber trotzdem zur Betreuung beiträgt. In diesem Fall muss ein angemessener Qualitätsstandard der Betreuung gewährleistet werden,
- d) die pflegebedürftige Person übt tagsüber eine rehabilitative oder beschäftigungstherapeutische Tätigkeit in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung aus.
(5) Die Person, die den Beitrag empfängt ist verpflichtet, dem Sanitätsbetrieb den Domizilwechsel der betreuten Person, den Tag der Einlieferung und der Entlassung derselben in bzw. aus einer der Einrichtungen gemäß Absatz 2 - mittels entsprechender von den erwähnten Einrichtungen ausgestellten Bescheinigung - sowie die Tage, an denen die betreute Person in einer Einrichtung bzw. bei Verwandten oder Dritten gemäß Absatz 3 und 4 untergebracht ist, umgehend zu melden.