In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 451)
Technische Vorschriften für die Deponien

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung beinhaltet betriebsbezogene und technische Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle. Sie führt somit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, durch.2)

(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Deponien um.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für die Bodensanierung und die verunreinigten Flächen laut den Artikeln 38, 39 und 40 des Gesetzes.3)

2)

Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

3)

Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter:

  1. Deponie: eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche einschließlich betriebsinterner Abfallbeseitigungsanlagen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort selbst vornimmt, sowie zur vorübergehenden Ablagerung von Abfällen für länger als ein Jahr angelegte Anlagen; davon ausgenommen sind Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, sowie die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung,
  2. Inertabfällen: Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nämlich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden,
  3. biologisch abbaubaren Abfällen: alle Abfälle, die naturgemäß aerob oder anaerob abgebaut werden können,
  4. Deponiegas: durch die abgelagerten Abfälle erzeugte Gase,
  5. Sickerwasser: jede Flüssigkeit, die durch die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie emittiert oder in der Deponie eingeschlossen wird,
  6. Eluat: die Lösung, die durch einen Laborauslaugtest erhalten wird,
  7. Betreiber: wer für eine beliebige Betriebsphase einer Deponie verantwortlich ist,4)
  8. geschlossene Ortschaft: die gemäß Artikel 125 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgenommene Abgrenzung,
  9. Abfallbegleitschein: der vom Landesrat bzw. von der Landesrätin für Umweltschutz genehmigte Schein.
4)

Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 3 (Deponieklassen)

(1) Deponien werden in folgende Klassen unterteilt:

  1. Deponien für Inertabfälle,
  2. Deponien für nicht gefährliche Abfälle,
  3. Deponien für gefährliche Abfälle.

Art. 4 (Ziele der Reduzierung von Abfallanlieferungen in Deponien)

(1) Die Landesregierung genehmigt ein Programm für die Reduzierung der zu deponierenden Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, um folgende Ziele erreichen zu können:

  1. innerhalb 27. März 2008 müssen die biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle weniger als 173 Kg/EW und Jahr betragen,
  2. innerhalb 27. März 2011 müssen die biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle weniger als 115 Kg/EW und Jahr betragen,
  3. innerhalb 27. März 2018 müssen die biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle weniger als 81 Kg/EW und Jahr betragen.

(2) Das Programm laut Absatz 1 sieht die Behandlung von Abfällen vor und insbesondere die Verwertung, die aerobe oder anaerobe Behandlung, die Wiedergewinnung von Rohstoffen und Energie.5)

(3) Die Berechnungseinheit für die Ziele laut Absatz 1 ist der Einwohnergleichwert [EWG].

5)

Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 5 (Auf Deponien nicht zulässige Abfälle)

(1) Auf Deponien sind folgende Abfälle nicht zulässig:

  1. flüssige Abfälle,
  2. Abfälle, die explosiv, brandfördernd, oder entzündbar im Sinne von Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 sind,
  3. gefährliche Krankenhausabfälle, die im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 infektiös sind (Eigenschaft H9 im Anhang III), sowie Abfälle der Kategorie 14 (Anhang I.A) derselben Richtlinie,
  4. Abfälle, welche eine oder mehrere als korrosiv klassifizierte Substanzen (R35) in einer Gesamtkonzentration von > 1 Prozent enthalten,
  5. Abfälle, welche eine oder mehrere als korrosiv klassifizierte Substanzen (R34) in einer Gesamtkonzentration von > 5 Prozent enthalten,
  6. Abfälle aus der Erzeugung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 und für Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991,
  7. spezifisches Risikomaterial aus Produkten tierischen Ursprungs bezüglich der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und Material mit hohem Risiko laut Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002,
  8. Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten oder mit diesen verseucht sind, und zwar im Ausmaß von mehr als 50 ppm,
  9. Abfälle, welche Dioxine oder Furane enthalten oder mit diesen verseucht sind, und zwar im Ausmaß von mehr als 10 ppb,
  10. Abfälle, welche Kühlflüssigkeiten aus Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) enthalten oder Abfälle, welche in einer Menge von mehr als 0,5 Prozent in Gewicht, bezogen auf das Trägermaterial, mit FCKW und HFCKW verseucht sind,
  11. Abfälle, welche nicht bekannte oder neue aus Forschungs-, Entwicklungs- oder Unterrichtsaktivitäten stammende chemische Substanzen enthalten, deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht bekannt sind,
  12. Altreifen, ausgenommen solche, die als Material für technische Zwecke im Deponiebau oder -betrieb verwendet werden.

(2) Die Verdünnung oder Vermischung der Abfälle mit dem alleinigen Ziel, die Annahmekriterien laut Artikel 6 zu erfüllen, ist verboten.

Art. 6 (Auf Deponien zulässige Abfälle)

(1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Diese Bestimmung gilt nicht für:

  1. Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht machbar ist,
  2. Abfälle, bei denen eine Behandlung nicht zur Reduzierung der Abfallmenge, der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt beiträgt und sich nicht als unentbehrlich zur Einhaltung der Grenzwerte laut den geltenden Rechtsvorschriften und zum Erreichen der in Artikel 4 genannten Ziele erweist.

(2) In Deponien für Inertabfälle dürfen ausschließlich Inertabfälle angenommen werden, welche die Kriterien laut den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.

(3) In Deponien für nicht gefährliche Abfälle wird Folgendes angenommen:

  1. Siedlungsabfälle,
  2. nicht gefährliche Abfälle sonstiger Herkunft, welche die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Kriterien für die Annahme von Abfällen erfüllen,
  3. stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, welche die Annahmekriterien laut Absatz 5 erfüllen.

(4) Nur gefährliche Abfälle, die die Kriterien laut den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, dürfen einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt werden.

(5) Die Abfallannahmekriterien werden mit Beschluss der Landesregierung, welcher im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, definiert.

Art. 7 (Genehmigung für den Bau einer Deponie)

(1) Aus dem Antrag für den Bau einer Deponie laut Artikel 23 des Gesetzes hat Folgendes hervorzugehen:

  1. das gemäß dieser Verordnung und den Anhängen A und B erstellte Projekt,
  2. die Identität des Antragstellers sowie, falls es sich um verschiedene Subjekte handelt, jene des Betreibers,
  3. die Beschreibung der Arten und die Gesamtmenge der zu deponierenden Abfälle unter Angabe der Europäischen Abfallkennziffer,
  4. die Gesamtkapazität der Deponie,
  5. die Beschreibung des Standorts, einschließlich seiner hydrogeologischen, geologischen und geotechnischen Merkmale,
  6. die zur Vorbeugung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung vorgesehenen Maßnahmen,
  7. die Beschreibung der Baumerkmale und der Funktionsweise der Systeme, Anlagen und ausgewählten technischen Mittel sowie der Sanierung und Wiedergewinnung nach der Stilllegung,
  8. der Qualitätssicherungsplan für die zum Bau oder zur Sanierung der Deponie eingesetzten Materialien und Verfahren gemäß den geltenden UNI- oder EN-Normen.6)

(2) Die Genehmigung des Projekts für den Bau einer Deponie enthält folgende Angaben:

  1. den Deponiestandort sowie die Abgrenzung der betroffenen Flächen,
  2. die Deponieklasse,
  3. die Gesamtkapazität der Deponie, ausgedrückt in für die Abfallanlieferung verfügbarem Deponievolumen (m³),
  4. die technischen Vorschriften über den Bau der Anlagen und die einzusetzenden technischen Mittel.
6)

Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 8 (Ermächtigung zum Betrieb einer Deponie)

(1) Dem Antrag für den Betrieb einer Deponie laut Artikel 24 des Gesetzes sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Betriebsplan der Deponie, welcher nach den in Anhang B festgelegten Kriterien verfasst wird und in welchem die Kriterien und technischen Maßnahmen für den Betrieb der Deponie und die Modalitäten für deren Stilllegung bestimmt werden,
  2. Plan für die Betriebsführung in der Nachsorgephase, welcher nach den in Anhang B festgelegten Kriterien verfasst wird und in welchem die Mess- und Überwachungsprogramme in der Nachsorgephase definiert werden,
  3. Überwachungs- und Kontrollplan, in welchem alle notwendigen Maßnahmen angeführt sind, um Unfallrisiken durch den Betrieb der Deponie vorzubeugen und um deren Auswirkungen sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase zu begrenzen; besonderes Augenmerk ist auf Vorbeugemaßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Infiltration von Sickerwasser in den Boden zu legen sowie auf weitere Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen gegen jedweden Umweltschaden; die zu überwachenden Parameter, die Häufigkeit der Überwachungen und die Überprüfung der Untersuchungen des Standorts durch den Antragsteller sind in der Tabelle 2 des Anhangs B aufgeführt,
  4. Plan für die Sanierung und Rekultivierung nach Stilllegung der Deponie, welcher nach den in Anhang B festgelegten Kriterien verfasst wird und in welchem die Modalitäten und Ziele der Sanierung und Wiedergewinnung der Deponie im Hinblick auf die vorgesehene Zweckbestimmung der Fläche festgelegt sind,
  5. Finanzplan, welcher vorsieht, dass alle Kosten aus Bau und Betrieb der Deponie, die Kosten in Verbindung mit der zu leistenden Finanzgarantie laut Artikel 11, die geschätzten Kosten für Stilllegung und Betrieb in der Nachsorgephase für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch den vom Betreiber erhobenen Entsorgungspreis gedeckt sind, und zwar unter Berücksichtigung der Verminderung des Umweltrisikos und der Kosten nach der Stilllegung durch Anwendung von Eintragungsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001,
  6. finanzielle Sicherheitsleistung des Antragstellers oder andere gleichwertige Garantie gemäß Artikel 11.7)

(2) Die Ermächtigung zum Betrieb einer Deponie stellt eine integrierte Ermächtigung im Sinne der Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 dar und enthält folgende Angaben:

  1. die Deponieklasse,
  2. den Deponiestandort sowie die Abgrenzung der betroffenen Flächen,
  3. die Gesamtkapazität der Deponie, ausgedrückt in für die Abfallanlieferung verfügbarem Deponievolumen (m³),
  4. die Liste und die Gesamtmenge der deponierbaren Abfallarten, welche durch die spezifischen Europäischen Abfallkennziffern bestimmt werden, sowie die Beschreibung der Typologie,
  5. die Genehmigung laut Artikel 7 Absatz 2,
  6. die Vorschriften für die Abfalleinbringung in die Deponie und für die Überwachungs- und Kontrollvorgänge einschließlich eventueller Analysen der angelieferten Abfälle laut Artikel 6 Absatz 5,
  7. die provisorischen Vorschriften betreffend die Stilllegung und die anschließende Betriebsführung gemäß den Plänen laut Artikel 8 Absatz 1,
  8. die Dauer der Nachsorgephase und die Modalitäten der Stilllegung nach der Betriebsphase,
  9. die Angaben bezüglich der Finanzgarantien laut Artikel 11,
  10. die Abfallannahmeverfahren.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, der Landesumweltagentur mindestens einmal jährlich einen Bericht über Arten und Mengen der abgelagerten Abfälle, Ergebnisse des Überwachungs- und Kontrollprogramms laut Artikel 10 sowie über die in der Betriebs- und Nachsorgephase durchgeführten Kontrollen zu unterbreiten.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, den Sanierungs- und Rekultivierungsplan auch bei Stilllegung einzelner Baulose der Deponie umzusetzen, und zwar nach den in Anhang B vorgesehenen Modalitäten.

(5) Für die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 eingetragenen Anlagen ist die Ermächtigung zum Betrieb alle acht Jahre zu erneuern.

7)

Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 9 (Abfallannahmeverfahren)

(1) In Voraussicht der Abfallanlieferung oder bei der Anlieferung muss der Inhaber der Abfälle, zwecks Annahme derselben in der Deponie, die Bescheinigung vorlegen, dass der Abfall den für die jeweilige Deponieklasse vorgesehenen Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 entspricht. Diese Bescheinigung kann bei der ersten Anlieferung einer bestimmten Serie von Anlieferungen vorgelegt werden, sofern Art und Eigenschaften des Abfalls auch bei weiteren Anlieferungen unverändert bleiben. Die Bescheinigung ist jedenfalls mindestens einmal jährlich vorzulegen und muss vom Betreiber aufbewahrt werden.

(2) Für die Annahme von Abfällen in der Deponie muss der Anlagebetreiber:

  1. die Dokumentation bezüglich der Abfälle kontrollieren einschließlich, wenn vorgesehen, des Abfallbegleitscheins und der Unterlagen laut Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993, über die Überwachung und Kontrolle von Abfalltransporten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft,
  2. überprüfen, ob die im Abfallbegleitschein angegebenen Abfalleigenschaften den Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 entsprechen,
  3. eine optische Kontrolle jeder Abfallanlieferung in der Deponie vor und nach der Ablagerung vornehmen und die Übereinstimmung des Abfalls mit den im Abfallbegleitschein angegebenen Eigenschaften überprüfen,
  4. im Abfallregister alle Arten und Informationen bezüglich der Eigenschaften und Mengen der abgelagerten Abfälle verzeichnen, unter Angabe von Herkunft und Datum der Anlieferung vonseiten des Abfallinhabers nach den vom Gesetz vorgesehenen Modalitäten; im Falle der Ablagerung von gefährlichen Abfällen muss das Register geeignete Unterlagen oder Pläne enthalten, um mit Bezug auf die Herkunft den Sektor der Deponie festzustellen, in welchem die gefährlichen Abfälle entsorgt wurden,
  5. die Kopien des Abfallbegleitscheins für die transportierten Abfälle unterzeichnen,
  6. die analytischen Überprüfungen der Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit den Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 vornehmen, und zwar mit der von der Landesumweltagentur festgelegten Häufigkeit; die entnommenen Proben sind bei der Anlage mindestens zwei Monate lang für die Landesumweltagentur angemessen aufzubewahen,
  7. der Landesumweltagentur die eventuelle Nichtannahme der Abfälle in der Deponie mitteilen, wobei die Anwendung der Bestimmungen laut Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993, über die grenzüberschreitenden Abfalltransporte aufrecht bleibt.

Art. 10 (Betrieb, Stilllegung und Nachsorge der Deponie)

(1) Der Betreiber führt während des Betriebs der Deponie ein Überwachungs- und Kontrollprogramm gemäß Anhang B durch.

(2) Während der Betriebsphase und nach Stilllegung der Deponie sind die Zeiten, Modalitäten, Kriterien und Vorschriften einzuhalten, welche in der Ermächtigung und in den Plänen für die Betriebsphase, die Nachsorgephase sowie die Sanierung und Rekultivierung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben f) und h) und Absatz 4 festgelegt sind. Außerdem sind die Vorschriften in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Wasserableitung und Gewässerschutz, Emissionen in die Atmosphäre, Lärmschutz, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, Sicherheit und Brandverhütung zu beachten; weiters muss die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung aller Zweckbauten und Anlagen der Deponie sichergestellt werden.

(3) Die gefährlichen Abfälle sind in dafür vorgesehene Sektoren, Zellen oder Gräben der Deponie abzulagern, die durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sind, aus welcher die Typen und Gefahrenklassen der jeweils entsorgten Abfälle hervorgehen.

(4) Um die Übereinstimmung der Deponie mit den Bedingungen laut Ermächtigung zu belegen und um alle Erkenntnisse zum Verhalten der Abfälle in der Deponie bereitzustellen, muss der Betreiber der Landesumweltagentur, nach den in der Ermächtigung festgelegten Modalitäten, den Bericht laut Artikel 8 Absatz 3 vorlegen; dieser enthält sämtliche Informationen über die Resultate des Deponiebetriebs und der Überwachungs- und Kontrollprogramme sowie die Daten und Informationen zu den durchgeführten Kontrollen. Im Besonderen muss der Bericht Folgendes enthalten:

  1. Menge und Typologie der entsorgten Abfälle und deren saisonale Verteilung,
  2. Annahmepreise der Abfälle,
  3. Verlauf und Menge des Sickerwassers und entsprechende Behandlungs- und Entsorgungsverfahren,
  4. Menge des produzierten und abgesaugten Biogases und entsprechende Behandlungs- und Entsorgungsverfahren,
  5. verbrauchtes Volumen und nominale Restkapazität der Deponie,
  6. Ergebnisse der an den angelieferten Abfällen zwecks Annahme durchgeführten Kontrollen sowie Ergebnisse der an der Umweltmatrix durchgeführten Kontrollen.

(5) Der Betreiber muss weiters der Landesumweltagentur sämtliche negativen Einflüsse auf die Umwelt melden, welche im Zuge der Überwachungs- und Kontrollverfahren festgestellt wurden, und muss sich nach den Entscheidungen der Landesumweltagentur richten, was die Art der Korrekturmaßnahmen und die Termine zur Durchführung derselben betrifft.8)

(6) Das Verfahren zur Stilllegung der gesamten Deponie oder eines Teils davon wird eingeleitet:

  1. in den Fällen, zu den Bedingungen und gemäß den Fristen laut Ermächtigung,
  2. wenn der Betreiber bei der Landesumweltagentur die entsprechende Genehmigung beantragt und erhält,
  3. wenn von der Landesumweltagentur festgestellte schwerwiegende Gründe vorliegen, die Umwelt- und Gesundheitsschäden verursachen können.

(7) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Deponiestilllegung ist die Überprüfung der Übereinstimmung der Morphologie der Deponie, insbesondere der Fähigkeit der Ableitung des Oberflächenwassers, mit jener des Projekts laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wobei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zu berücksichtigen ist.

(8) Die Deponie oder ein Teil davon gilt erst dann als definitiv stillgelegt, wenn die Landesumweltagentur auf der Anlage eine Abnahme durchgeführt sowie die vom Betreiber gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgelegten Berichte beurteilt und ihm die Stilllegungsgenehmigung mitgeteilt hat. Das Ergebnis der Abnahme schmälert in keinem Fall die Verantwortung des Betreibers hinsichtlich der in der Ermächtigung festgelegten Bedingungen. Auch nach der endgültigen Deponiestilllegung ist der Betreiber für die Instandhaltung, Überwachung und Kontrolle in der Nachsorgephase verantwortlich, und zwar für die ganze Zeit, in welcher die Deponie Umweltrisiken mit sich bringen kann.

(9) Die Instandhaltung, die Überwachung und die Kontrolle der Deponie müssen auch in der Nachsorgephase sichergestellt werden, und zwar bis die Landesumweltagentur feststellt, dass die Deponie keine Gesundheits- und Umweltrisiken darstellt; dabei sind die Kontrollen und Analysen von Biogas, Sickerwasser und Grundwasser, welches betroffen sein kann, durchzuführen.

(10) Der Betreiber ist für die korrekte Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels verantwortlich.

8)

Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 11 (Finanzgarantie)

(1) Die Finanzgarantie für die Aktivierung und den Betrieb der Deponie einschließlich der Stilllegungsverfahren wird zur Erfüllung der in der Ermächtigung enthaltenen Auflagen geleistet. Der entsprechende Betrag wird nach der genehmigten Deponiekapazität und nach der jeweiligen Deponieklasse laut Artikel 3 bemessen. Die Höhe der Finanzgarantie beträgt 10 Prozent der Baukosten.

(2) Die Finanzgarantie für die Betriebsführung nach Deponiestilllegung wird zur Umsetzung der Verfahren laut Artikel 10 geleistet. Sie wird im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Nachsorge bemessen. Die Höhe der Finanzgarantie beträgt 100 Prozent der Nachsorgekosten.

(3) Die Finanzgarantien laut den Absätzen 1 und 2 werden gänzlich für die gesamte Betriebs- und Nachsorgephase der Deponie einbehalten, sofern die Landesumweltagentur nicht eine längere Frist vorsieht, wenn sie der Auffassung ist, dass Umweltrisiken bestehen.

(4) Die Finanzgarantie laut Absatz 1 wird für mindestens zwei Jahre ab dem Datum der Mitteilung laut Artikel 10 Absatz 8 einbehalten.

(5) Die Finanzgarantie laut Absatz 2 wird für mindestens 30 Jahre ab dem Datum der Mitteilung laut Artikel 10 Absatz 8 einbehalten.

(6) Die Finanzgarantien laut den Absätzen 1 und 2 werden in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze gebildet und müssen in einem Ausmaß geleistet werden, welches die Realisierung der Ziele laut den Absätzen 1 und 2 sicherstellt.

(7) Es gelten die Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. April 2003, Nr. 9, in geltender Fassung.

Art. 12 (Kosten der Entsorgung von Abfällen in Deponien)

(1) Der Preis für die Entsorgung von Abfällen in Deponien muss die Kosten für den Bau und den Betrieb der Anlage, die Kosten für die Leistung der Finanzgarantie, die geschätzten Stilllegungskosten sowie die Kosten für die Nachsorgephase für die Dauer laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h) abdecken.

Art. 13 (Übergangsbestimmungen)

(1) Im Falle von Deponien, die bei In-Kraft-Treten dieses Dekrets 80 Prozent der genehmigten Deponiekapazität erreicht haben, werden die gemäß Artikel 11 zu leistenden Finanzgarantien um 40 Prozent reduziert.

(2) Bei Deponien für Inertabfälle, welche nach den in diesem Dekret vorgesehenen Kriterien gebaut und betrieben werden, ist die Finanzgarantie laut Artikel 11 Absatz 2 nicht zu leisten.

(3) Ermächtigungen für Deponien, welche vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt wurden, sind auch im Sinne dieser Verordnung bis zum Fristablauf gültig.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG A
(Artikel 7)

KRITERIEN FÜR DEN BAU UND DEN BETRIEB VON DEPONIEN

Art. 1 Deponien für Inertabfälle

1.1. Standort

Für die Errichtung einer Deponie für Inertabfälle sind in der Regel Standorte unzulässig, welche sich innerhalb folgender Flächen befinden:

  1. Flächen laut Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183,
  2. Flächen laut den Artikeln 2 und 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357,
  3. Flächen in Schutzgebieten laut Artikel 21 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Mai 1999, Nr. 152,
  4. unter Schutz gestellte Gebiete im Sinne von Artikel 146 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Oktober 1999, Nr. 490.

Deponien dürfen in der Regel nicht an folgenden Standorten errichtet werden:

  1. auf Flächen in der Nähe von Dolinen, Einbuchtungen oder anderen Formen von oberirdischen Karsterscheinungen,
  2. auf Flächen, wo oberirdische geologische Prozesse wie beschleunigte Erosion, Murenabgänge, unstabile Hänge, Migration von Flussläufen die Unversehrtheit der Deponie in Frage stellen könnten,
  3. auf überschwemmbaren, unstabilen und überflutbaren Flächen; in diesem Zusammenhang muss als Bezug der Pegelhöchststand aus mindestens den letzten 50 Jahren verwendet werden,
  4. in Naturgebieten, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, unter Schutz gestellt wurden.

Die Landesumweltagentur kann, mit begründeter Maßnahme, die Verwirklichung von Deponien für Inertabfälle auf den oben beschriebenen Standorten genehmigen.

Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

Für jeden Standort müssen die lokalen Anforderungen der Annehmbarkeit hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

  1. Entfernung von geschlossenen Ortschaften,
  2. Bannzone von Straßen, Autobahnen, Gas-, Öl- und Elektroleitungen, Friedhöfen, Eisenbahnstrecken, Militärarealen.

Bei der Standortwahl sind unter dem landschaftlichen Gesichtspunkt verkommene zu sanierende oder wiederherzustellende Flächen zu bevorzugen.

1.2. Schutz des Bodens und des Wassers

  1. Allgemeine KriterienDer Standort und die Baumerkmale einer Deponie müssen die notwendigen Voraussetzungen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers erfüllen.Es muss eine wirksame Sammlung des Sickerwassers gewährleistet werden, sofern dies von der Landesumweltagentur als notwendig erachtet wird.Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers erfolgt durch eine Kombination aus geologischer Barriere und allfälligem Basisabdichtungssystem während der Betriebsphase sowie durch die Aufbringung eines Oberflächenabdichtungssystems in der Nachsorgephase.Weist die geologische Barriere nicht die nachfolgenden Eigenschaften auf, erfolgt der Schutz von Boden, Grundwasser und Oberflächenwasser durch die Ergänzung mit einem aufliegenden Abdichtungssystem.
  2. Geologische Barriere Die geologische Barriere wird durch geologische und hydrogeologische Bedingungen unterhalb und in der Umgebung eines Deponiestandorts bestimmt, wobei ein ausreichendes Rückhaltevermögen gegeben sein muss, um einer Gefährdung für Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser vorzubeugen.Die Deponiesohle und die Deponieböschungen bestehen aus einer natürlichen geologischen Formation, die mindestens folgende Anforderungen an Durchlässigkeit und Dicke erfüllt:- hydraulische Leitfähigkeit: k 1 × 10- 7 m/s,- Mächtigkeit > 1 m.Die Durchlässigkeitseigenschaften der natürlichen geologischen Barriere müssen mittels spezieller Vor-Ort-Untersuchung festgestellt werden.Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die oben genannten Anforderungen, so kann sie künstlich durch ein in geeigneter Weise verwirklichtes aufliegendes Abdichtungssystem vervollständigt werden, das einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Die künstlich geschaffene geologische Barriere muss mindestens 0,5 m dick sein.Besondere planerische Lösungen zur Realisierung des Abdichtungssystems an den Deponieböschungen, welche jedenfalls einen gleichwertigen Schutz bieten, können, sofern sie von der Landesumweltagentur genehmigt werden, ausnahmsweise auch mit Stärken unterhalb von 0,5 Metern angewendet und realisiert werden; in diesem Fall müssen spezifische Analysen der Hangstabilität des Abdichtungssystems vorgesehen werden.Die untere Schicht des eventuell aufliegenden Abdichtungssystems muss oberhalb der oberen Begrenzung des gespannten Grundwasserkörpers liegen und bei einem nicht gespannten Grundwasserkörper einen Mindestabstand von 1,5 m vom Grundwasserhöchststand aufweisen.
  3. Definitive OberflächenabdichtungDie definitive Oberflächenabdichtung der Deponie muss folgenden Kriterien entsprechen:- Isolierung der Abfälle von der Umwelt,- Minimierung der Wasserinfiltrationen,- Minimierung des Instandhaltungsbedarfs,- Minimierung der Erosionsphänomene,- Resistenz gegen Setzungen und lokal bedingte Phänomene.Die Oberflächenabdichtung muss mittels einer mehrschichtigen Struktur realisiert werden, welche von oben nach unten mindestens folgende Schichten aufweist:
    1. eine oberflächliche Abdeckschicht mit einer Mächtigkeit von > 0,5 m, welche die Entwicklung von Pflanzenbewuchs im Sinne des Sanierungs- und Rekultivierungsplans begünstigt, einen angemessenen Schutz gegen Erosion bietet und den Schutz der darunter liegenden Schichten vor Temperaturschwankungen gewährleistet,
    2. eine Drainageschicht mit geeigneter Mächtigkeit, welche so beschaffen ist, dass, die Bildung eines Wasserstaus über der Dichtschicht laut Ziffer 3) verhindert wird,
    3. eine verdichtete obere mineralische Abdichtungsschicht mit Mächtigkeit von > 0,5 m und niedriger hydraulischer Leitfähigkeit.

1.3. Überwachungsmaßnahmen für Wasser

In Bezug auf die Witterungsbedingungen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um

  1. das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper zu begrenzen,
  2. das Eindringen von Oberflächen- und Grundwasser in den Deponiekörper zu verhindern.

Wenn von der Landesumweltagentur für notwendig erachtet, muss weiters ein System zur Sickerwassererfassung vorgesehen werden, um einen kleinstmöglichen Sickerwasserstau an der Deponiebasis zu gewährleisten. Genanntes System muss mit einer Drainageschicht mit geeigneter Mächtigkeit ausgeführt werden, um das Sickerwasser auffangen, sammeln und überprüfen zu können.

1.4. Standsicherheit

Im Zuge der Voruntersuchung des Deponiestandorts muss mittels spezifischer geotechnischer Untersuchungen und Proben festgestellt werden, ob das Deponieauflager angesichts der Deponiemorphologie, der geplanten Auflasten sowie der Betriebsbedingungen nicht Setzungen unterworfen ist, welche Schäden an den Umweltschutzsystemen der Deponie hervorrufen könnten.

Weiters muss während der Betriebsphase die Stabilität der Abfallfront und des Gesamtsystems Deponieuntergrund-Deponiekörper überprüft werden, wobei insbesondere auf die Stabilität der Hänge und der Oberflächenabdichtungen zu achten ist.

Für Anlagen in erdbebengefährdeten Gemeinden laut den Dekreten des Ministers für öffentliche Bauten vom 5. März 1984, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 91 vom 31. März 1984, sind die Standsicherheitsanalysen unter dynamischen Bedingungen durchzuführen, indem Beschleunigungsvariablen einbezogen werden, wie sie vom stärksten vorhersehbaren seismischen Ereignis ausgelöst werden können. Eventuell zu errichtende Hochbauten sind dem Dekret des Ministers für öffentliche Bauten vom 16. Januar 1996, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1996, anzupassen.

1.5. Belästigungen und Gefährdungen

Es sind Systeme oder Maßnahmen vorzusehen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

- Geruchs- und Staubemissionen,

- vom Wind verwehtes Material,

- Vögel, Ungeziefer und Insekten,

- Lärm und Verkehr,

- Brände.

1.6. Absperrungen

Die Deponie ist mit einer Umzäunung zu versehen, so dass ein ungehinderter Zugang zur Anlage verhindert wird.

Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu schließen. Das System der Überwachung und des Zugangs zur Anlage muss ein Programm von Maßnahmen zur Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen.

1.7. Modalitäten und Kriterien der Ablagerung

Abfälle, welche zu Staubverfrachtungen oder unangenehmen Ausdünstungen führen könnten, müssen schnellstmöglich mit Schichten aus geeignetem Material abgedeckt werden; weiters müssen spezifische Rückhaltesysteme oder Betriebsmodalitäten vorgesehen werden, welche die Verbreitung als solche verhindern.

Der Einbau der Abfälle muss so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit der Abfallmasse und der baulichen Anlagen gesichert ist.

Die Anhäufung der Abfälle hat so zu erfolgen, dass Instabilitäten vermieden werden.

Art. 2 Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle

2.1. Standort

In der Regel sind für die Errichtung von Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle Standorte unzulässig, welche sich innerhalb folgender Flächen befinden:

  1. Flächen laut Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183,
  2. Flächen laut den Artikeln 2 und 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357,
  3. unter Schutz gestellte Gebiete im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Oktober 1999, Nr. 490,
  4. Naturgebiete, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, unter Schutz gestellt wurden,
  5. Flächen in Schutzgebieten laut Artikel 21 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Mai 1999, Nr. 152.

Die Anlagen dürfen in der Regel nicht an folgenden Standorten errichtet werden:

  1. auf Flächen, welche von folgenden Phänomenen betroffen sind: aktive Verwerfungen, Erdbebengefahr der 1. Kategorie laut Gesetz vom 2. Februar 1974, Nr. 64, samt Durchführungsbestimmungen, vulkanische Aktivität einschließlich Schwefelfelder, welche durch Frequenz und Intensität die Einkapselung der Abfälle beeinträchtigen könnten,
  2. auf Flächen in der Nähe von Dolinen, Einbuchtungen oder anderen Formen von oberirdischen Karsterscheinungen,
  3. auf Flächen, wo oberirdische geologische Prozesse wie beschleunigte Erosion, Murenabgänge, unstabile Hänge, Migration von Flussläufen die Unversehrtheit der Deponie und der zugehörigen Bauten in Frage stellen könnten,
  4. auf Flächen, welche von hydrothermalen Aktivitäten betroffen sind,
  5. auf überschwemmbaren, unstabilen und überflutbaren Flächen; in diesem Zusammenhang muss als Bezug der Pegelhöchststand aus mindestens den letzten 200 Jahren verwendet werden.

Mit begründeter Maßnahme kann die Landesumweltagentur die Verwirklichung von Deponien für nicht gefährliche Abfälle auf den oben beschriebenen Standorten genehmigen.

Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

Für jeden Standort müssen die lokalen Anforderungen der Annehmbarkeit hinsichtlich folgender Faktoren untersucht werden:

  1. Entfernung von geschlossenen Ortschaften,
  2. Ansiedlung auf erdbebengefährdeten Flächen der 2. Kategorie laut Gesetz vom 2. Februar 1974, Nr. 64, samt Durchführungsbestimmungen,
  3. Ansiedlung in Produktionszonen für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, welche im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92/EWG als geographisch bestimmt oder mit namentlich geschützten Herkunftsgebieten definiert sind, und auf landwirtschaftlichen Flächen, auf welchen im Sinne der Verordnung Nr. 2092/91/EWG Produkte mit Techniken der biologischen Landwirtschaft erzeugt werden,
  4. Vorhandensein von bedeutenden geschichtlichen, künstlerischen oder archäologischen Gütern.

Bei Deponien für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, welche asbesthaltige Abfälle annehmen, muss, um jedwede Luftverfrachtung der Asbestfasern zu vermeiden, in einer spezifischen Studie die Entfernung von bewohnten Gebieten bezüglich der Hauptwindrichtung untersucht werden. Diese Hauptwindrichtung wird auf der Grundlage der signifikanten statistischen Daten eines vollen Jahres über einen Zeitraum von nicht weniger als 5 Jahren bestimmt.

2.2. Schutz des natürlichen Umfeldes

Um die Isolierung des Abfallkörpers gegenüber dem natürlichen Umfeld zu garantieren, muss die Deponie folgende technische Eigenschaften aufweisen:

  1. ein System zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser,
  2. eine Abdichtung der Deponiebasis und der Böschungen des Deponiebeckens,
  3. eine Anlage zur Sickerwassererfassung und –bewirtschaftung,
  4. eine Anlage zur Erfassung und Behandlung des Deponiegases (nur für Deponien, in welchen biologisch abbaubare Abfälle entsorgt werden),
  5. ein definitives Oberflächenabdichtungssystem.

Es muss die Kontrolle der Wirksamkeit und der Integrität der Umweltschutzsysteme (Abdichtungssysteme, Systeme zur Sickerwasser- und Deponiegaserfassung usw.) garantiert werden. Die Einhaltung geeigneter Hangneigungen, welche den Abfluss des Oberflächenwassers garantieren, muss sichergestellt werden.

2.3. Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwasserbehandlung

Es müssen Einbau- und Betriebstechniken angewendet werden, welche das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper minimieren.

Soweit technisch machbar, muss das Niederschlagswasser vom Umkreis der Anlage im freien Abfluss entfernt werden. Dies kann auch mittels geeigneter Kanalisierung geschehen, welche auf der Grundlage der intensivsten Regenfälle mit 10-jähriger Wiederholungsfrequenz ausgelegt ist.

Das Sickerwasser und das Deponiewasser müssen gemäß Ermächtigung erfasst, gesammelt und entsorgt werden, und zwar für die gesamte Lebensdauer der Deponie und jedenfalls für einen Zeitraum von nicht weniger als 30 Jahren nach der endgültigen Stilllegung der Anlage.

Das System zur Sickerwassererfassung muss so geplant und betrieben werden, dass

  1. der kleinstmögliche Sickerwasserstau an der Deponiebasis gewährleistet wird, welcher mit den Pump- und Ableitungssystemen möglich ist,
  2. Verstopfungen und Verlegungen für die vorgesehene Betriebsdauer vermieden werden,
  3. Resistenz gegenüber den chemischen Einwirkungen im Deponiemilieu gegeben ist,
  4. es den vorgesehenen Belastungen und Auflasten standhalten kann.

Das Sickerwasser und das gesammelte Wasser müssen in einer technisch geeigneten Behandlungsanlage behandelt werden, um deren Abfluss innerhalb der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenzwerte sicherzustellen.

Die Aufkonzentrierung des Sickerwassers kann nur dann genehmigt werden, wenn sie zur Absenkung des Wasserstaus beiträgt; das Konzentrat kann im Inneren der Deponie eingeschlossen bleiben.

Die Rückführung von deponieeigenem Sickerwasser auf den Deponiekörper ist zulässig, sofern dadurch die biologische Stabilisierung des Deponiekörpers, die Sickerwasserreduzierung und die Deponiegasoptimierung gefördert werden.

2.4. Schutz des Bodens und des Wassers

2.4.1 Allgemeine Kriterien

Der Standort und die Planung einer Deponie müssen die notwendigen Voraussetzungen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers und zur Gewährleistung einer effektiven Sickerwassererfassung erfüllen.

Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers erfolgt während der Betriebsphase durch eine Kombination aus geologischer Barriere, Basisabdichtungssystem (Deponiesohle und -böschungen) und System zur Sickerwasserdrainage und in der Nachsorgephase auch durch eine Oberflächenabdichtung.

2.4.2 Geologische Barriere und Basisabdichtung

a) Geologische Barriere

Die Deponiesohle und die Deponieböschungen bestehen aus einer natürlichen geologischen Formation, die mindestens folgende Anforderungen an Durchlässigkeit und Dicke erfüllt:

  1. Deponie für nicht gefährliche Abfälle: k ≤ 1 × 10-9 m/s und Mächtigkeit ≥ 1 m,
  2. Deponie für gefährliche Abfälle: k ≤ 1 × 10-9 m/s und Mächtigkeit ≥ 5 m.

Die Gleichförmigkeit und die Durchlässigkeitseigenschaften der natürlichen geologischen Barriere auf der gesamten Deponiefläche müssen mittels geognostischer Bohrungen und Untersuchungen nachgewiesen werden.

Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die oben genannten Anforderungen, so kann sie künstlich vervollständigt und verstärkt werden, sodass sie einen gleichwertigen Schutz gewährleistet.

Die Auflagefläche der untersten Schicht der künstlich hergestellten geologischen Barriere muss einen Mindestabstand von 1,5 m von der oberen Begrenzung des gespannten Grundwasserkörpers und, bei einem nicht gespannten Grundwasserkörper, einen Mindestabstand von 2 m vom Grundwasserhöchststand aufweisen.

b) Basisabdichtung

Für alle Anlagen ist oberhalb der geologischen Barriere an der Deponiesohle und an den Deponieböschungen eine künstliche Abdichtung vorzusehen, bestehend aus einer Schicht aus verdichtetem mineralischem Material mit darüber liegender Kunststoffdichtungsbahn. Diese künstliche Abdichtung muss den in der Deponie vorhandenen chemischen und mechanischen Belastungen widerstehen können.

Die Basisabdichtung besteht aus der Kombination von verdichtetem mineralischem Material (die Mächtigkeit sollte mindestens 50 cm betragen mit entsprechendem Durchlässigkeitsbeiwert k ≤ 5 x 10-10m/s) mit einer Kunststoffdichtungsbahn. Die Verbundwirkung der mineralischen Dichtschicht mit der Kunststoffdichtungsbahn muss gegeben sein.

Kunststoffdichtungsbahnen in Dichtungssystemen müssen eine Dicke von d ≥ 2,5 mm haben. Sie sind durch geeignete Maßnahmen vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.

In keinem Fall stellt die alleinige Verwendung der Kunststoffdichtungsbahn ein geeignetes Abdichtungssystem dar; dieselbe muss in direktem Kontakt mit der verdichteten mineralischen Schicht eingebaut werden (Pressverbund), ohne zwischengelagertes wasserableitendes Material (Drainageschicht).

Besondere planerische Lösungen zur Realisierung der Basisabdichtung an den Deponieböschungen, welche jedenfalls einen gleichwertigen Schutz bieten, können, sofern sie von der Landesumweltagentur genehmigt werden, ausnahmsweise auch mit Stärken unterhalb von 0,5 Metern angewendet und realisiert werden; in diesem Fall müssen spezifische Analysen der Hangstabilität des Abdichtungssystems vorgesehen werden.

Weiters muss die Basisabdichtung während der Bau- und Betriebsphase der Deponie angemessen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungsgefahren geschützt werden.

Auf der Deponiesohle muss oberhalb der Abdichtungsschicht eine Schicht aus wasserableitendem Material (Drainageschicht) mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m vorgesehen werden.

Die Deponiesohle muss, unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Setzungen, eine geeignete Neigung beibehalten, welche den Abfluss des Sickerwassers in die Sammelsysteme begünstigt.9)

2.4.3 Definitive Oberflächenabdichtung

Die definitive Oberflächenabdichtung der Deponie muss folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Isolierung der Abfälle von der Umwelt,
  2. Minimierung der Wasserinfiltrationen,
  3. Minimierung der Deponiegasemissionen,
  4. Minimierung des Instandhaltungsbedarfs,
  5. Minimierung der Erosionsphänomene,
  6. Resistenz gegen Setzungen und lokal bedingte Phänomene.

Die Oberflächenabdichtung muss mittels einer mehrschichtigen Struktur realisiert werden, welche von oben nach unten mindestens folgende Schichten aufweist:

  1. eine oberflächliche Abdeckschicht mit einer Mächtigkeit von ≥ 1 m, welche die Entwicklung von Pflanzenbewuchs im Sinne des Sanierungs- und Rekultivierungsplans begünstigt, einen angemessenen Schutz gegen Erosion bietet und den Schutz der darunter liegenden Schichten vor Temperaturschwankungen gewährleistet,
  2. eine vor eventuellen Verstopfungen geschützte Drainageschicht mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m, welche so beschaffen ist, dass die Bildung eines Wasserstaus über den Sperrschichten laut den Ziffern 3) und 4) verhindert wird. Die Landesumweltagentur kann Abweichungen von der Schichtstärke zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet sind,
  3. eine verdichtete mineralische Abdichtungsschicht mit Mächtigkeit von ≥ 0,5 m und hydraulischer Leitfähigkeit von k ≤ 10-8 m/s oder gleichwertigen Eigenschaften; diese ist durch eine darüber liegende Kunststoffdichtungsbahn zu ergänzen. Die Landesumweltagentur kann Abweichungen von der Schichtstärke zulassen, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist und nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet sind. Kunststoffdichtungsbahnen in Dichtungssystemen müssen eine Dicke von d ≥ 2,5 mm haben. Sie sind durch geeignete Maßnahmen vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen,
  4. eine vor eventuellen Verstopfungen geschützte Drainageschicht für Deponiegas und Kapillarsperre mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m,
  5. eine Ausgleichsschicht zum Zwecke des korrekten Einbaus der darüber liegenden Schichten.
    Nachdem die Zersetzung der biologisch abbaubaren Abfälle einschließlich der zellulosehaltigen Anteile die Umwandlung von zirka einem Drittel der Abfallmasse in Biogas bewirkt, muss die Abschätzung der Setzungen diese Veränderungen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Morphologie der definitiven Oberflächenabdichtung.
    Die genannte definitive Oberflächenabdichtung muss die Abkapselung der Deponie auch unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Setzungen sicherstellen; zu diesem Zweck darf sie nicht direkt mit dem abgrenzenden Abdichtungssystem verbunden werden.
    Die definitive Oberflächenabdichtung der Deponie kann in der Stilllegungsphase zwecks Isolierung des in Setzung befindlichen Abfallkörpers durch eine temporäre
    Oberflächenabdeckung vorweggenommen werden, deren Struktur einfacher sein kann alsdie oben beschriebene.
    Besagte temporäre Oberflächenabdeckung muss ständig gewartet werden, um den  regulärenAbfluss des Oberflächenwassers zu gewährleisten und die Infiltration desselben in den Deponiekörper zu minimieren.
    Die definitive Oberflächenabdichtung muss so ausgeführt werden, dass sie mit den Belastungen für ihre vorgesehene Zweckbestimmung kompatibel ist.
    10)

2.5. Deponiegaskontrolle

Deponien, die biologisch abbaubare Abfälle annehmen, müssen mit Gaserfassungsanlagen ausgestattet sein, welche die größtmögliche Leistung im Hinblick auf die Energiegewinnung gewährleisten.

DieDeponiegasbehandlung muss so erfolgen, dass die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf ein Minimum reduziert werden; das Ziel ist es, dass das Vorhandensein der Deponie über eine beschränkte Bannzone hinaus nicht mehr wahrgenommen wird.

Nachdem die natürliche Setzung der abgelagerten Abfälle das Deponiegaserfassungssystem beschädigen kann, ist ein entsprechender Instandhaltungsplan unverzichtbar, welcher auch den eventuellen Ersatz von irreparabel beschädigten Erfassungssystemen vorsieht.

Es ist weiters unerlässlich, den Sickerwasserspiegel in den Gaserfassungsbrunnen minimal zu halten, um deren fortwährende Funktionalität zu ermöglichen. Dies kann auch mittels Ableitungssysteme für das eventuell angefallene Sickerwasser geschehen, welche für explosive Gase ausgelegt und auch in der Nachsorgephase wirksam bleiben müssen.

DasDeponiegaserfassungssystem muss mit einem System für die Kondensatabscheidung versehen sein; das Kondenswasser darf ausnahmsweise in den Deponiekörper rückgeführt werden.

In der Regel muss dasDeponiegas, auch nach einer eventuellen Vorbehandlung, für die Energiegewinnung verwendet werden, ohne dass dies die Sicherheitsbedingungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigt.

Sollte die Energierückgewinnung unpraktikabel sein, muss die thermische Zerstörung des Deponiegases in einer geeigneten Brennkammer bei einer Temperatur T > 850°, einer Sauerstoffkonzentration ≥ 3 Volumenprozent und einer Verweildauer von ≥ 0,3 Sekunden erfolgen.

Ist weder die Energiegewinnung noch die thermische Zerstörung in der Praxis anwendbar, können gleichwertige, dem Stand der Technik entsprechende Verfahren zur Deponiegasbehandlung eingesetzt werden. Diese müssen vorab mit der Landesumweltagentur abgesprochen und anschließend von dieser genehmigt werden.

Das System zur Deponiegaserfassung und -behandlung muss für die ganze Zeit, in der eine Gasproduktion in der Deponie vorhanden ist, in Betrieb bleiben und jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum laut Artikel 10 Absatz 2.11)

2.6. Belästigungen und Gefährdungen

Der Betreiber von Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle muss geeignete Maßnahmen vorsehen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

- Geruchsemissionen, welche im Wesentlichen auf Deponiegas zurückzuführen sind,

- Staubemissionen,

- vom Wind verwehtes Material,

- Lärm und Verkehr,

- Vögel, Ungeziefer und Insekten,

- Aerosolbildung,

- Brände.

2.7. Standsicherheit

Im Zuge der Voruntersuchung des Deponiestandorts muss mittels spezifischer geotechnischer Untersuchungen und Proben festgestellt werden, ob das Deponieauflager angesichts der Deponiemorphologie, der geplanten Auflasten sowie der Betriebsbedingungen nicht Setzungen unterworfen ist, welche Schäden an den Umweltschutzsystemen der Deponie hervorrufen könnten.

Weiters muss während der Betriebsphase die Stabilität der Abfallfront gemäß Ziffer 2.10 und des Gesamtgefüges Deponieuntergrund/Deponiekörper überprüft werden, wobei insbesondere auf die Stabilität der Hänge zu achten ist und die üblichen Setzungen infolge des Abbaus der Abfälle zu berücksichtigen sind; dies im Sinne des Dekrets des Ministers für öffentliche Bauten vom 11. März 1988, veröffentlicht im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 127 vom 1. Juni 1988.

2.8. Absperrung der Anlagen

Die Deponie ist mit einer Umzäunung zu versehen, so dass ein ungehinderter Zugang von Personen und Tieren zur Anlage verhindert wird.

Das System der Überwachung und des Zugangs zur Anlage muss ein Programm von Maßnahmen zur Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen. Der Deponiestandort muss durch geeignete Hinweisschilder gekennzeichnet sein.

Die regelmäßige Abdeckung der Deponie laut Ziffer 2.10 hat zur Kontrolle von Flug- und Kleingetier beizutragen.

2.9. Maschinelle und personelle Ausstattung

Die Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle müssen direkt oder mittels entsprechendem Abkommen über geeignete Laboratorien verfügen, um die spezifischen Untersuchungen, welche für die Führung der Anlage gemäß Anhang B vorgesehen sind durchzuführen.

Die Führung der Deponie muss einer kompetenten Person übertragen werden. Die berufliche und technische Aus- und Fortbildung des Deponiepersonals muss gewährleistet sein, wobei auch die Risiken durch Exposition gegenüber spezifischen Substanzen je nach Art der abgelagerten Abfälle zu berücksichtigen sind.

In jedem Fall muss das Personal die geeignete, individuelle Schutzausrüstung je nach dem bewerteten Risiko (Risikoanalyse) benutzen.

Das für die Noteinsätze zuständige Personal muss im Vorfeld in die Noteinsatztechniken eingeschult und informiert werden und an einem spezifischen Schulungsprogramm zur Benutzung der individuellen Schutzausrüstung teilgenommen haben.

2.10. Modalitäten und Kriterien des Abfalleinbaus

Die Ablagerung von pulverförmigen Abfällen oder feinteiligen Substanzen, die eine Luftdispersion erfahren können, ist verboten, wenn nicht spezielle Rückhaltesysteme oder Betriebsmodalitäten vorhanden sind, welche diese Luftdispersion verhindern.

Der Einbau der Abfälle muss so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit der Abfallmasse und der baulichen Anlagen gesichert ist. Dies muss durch einen Stabilitätsnachweis belegt werden.

Die Abfälle müssen in verdichteten Schichten eingebaut werden.

Der Abfalleinbau hat in übereinander liegenden, verdichteten Schichten begrenzter Ausdehnung zu erfolgen, um die unverzügliche und fortschreitende Sanierung und Wiedergewinnung der Deponiefläche zu begünstigen.

Die Anhäufung der Abfälle hat nach dem Kriterium hoher Verdichtung zu erfolgen, um nachfolgende Instabilitäten zu begrenzen.

Die Oberfläche der Abfälle, welche den Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, muss begrenzt sein und, soweit von der Technik und vom Aufbau der Anlage möglich, müssen die Böschungsneigungen so ausgeformt sein, dass ein natürlicher Abfluss des Niederschlagswassers außerhalb des für die Abfalleinlagerung bestimmten Bereiches sichergestellt ist.

Abfälle, welche zu Staubverfrachtungen oder unangenehmen und schädlichen Ausdünstungen führen könnten, müssen schnellstmöglich mit Schichten aus geeignetem Material abgedeckt werden; die regelmäßige Abdeckung der Abfälle mit einer Schicht aus Schutzmaterial geeigneter Beschaffenheit und Stärke ist erforderlich. Die Abdeckung kann auch mit künstlichen Systemen (temporäre Abdeckung, siehe auch Ziffer 2.4.3) vorgenommen werden, welche die Luftdispersion, den Zugang von Fluggetier und die Emission von Gerüchen begrenzen.

Sollten sich die oben angeführten Techniken zur Kontrolle von Insekten, Larven, Nagetieren und anderen Tieren als unzureichend herausstellen, besteht die Verpflichtung zur Durchführung von geeigneten Desinfektions- und Rattenbekämpfungsmaßnahmen.

Die Ablagerung von Abfällen, welche untereinander inkompatibel sind, hat in bestimmten Bereichen der Deponie zu erfolgen, welche zweckmäßig voneinander getrennt und entfernt sein müssen.

9)

Die Ziffer 2.4.2 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

10)

Die Ziffer 2.4.3 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

11)

Die Ziffer 2.5 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

Art. 3 Eigenschaften der Untertagedeponien

Die Untertagedeponie kann zur Entsorgung folgender Abfalltypologien realisiert werden:

- Inertabfälle,

- nicht gefährliche Abfälle,

- gefährliche Abfälle.

3.1 Schutz des natürlichen Umfeldes

3.1.1 Allgemeine Kriterien

Die definitive Entsorgung von Abfällen in unterirdischen Deponien muss eine Abschottung der Abfälle von der Biosphäre garantieren. Die Abfälle, die geologische Barriere, die Hohlräume und insbesondere die baulichen Strukturen bilden ein System, das neben allen anderen technischen Aspekten die vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen muss.

Es muss nachgewiesen werden, dass während der Betriebsphase und auf lange Sicht die Sicherheit hinsichtlich des natürlichen Umfeldes gewährleistet ist.

3.1.2 Geologische Barriere und Stabilität

Eine detaillierte Untersuchung der geologischen Struktur des Standorts samt Studie und Analyse der Gesteinsarten, der Art des Bodens und der Topographie muss durchgeführt werden. Das geologische Gutachten dient der Feststellung der Eignung des Standorts für die Anlage einer Untertagedeponie. Die räumliche Lage, die Häufigkeit und die Art der Bruchstrukturen der umgebenden geologischen Schichten und die potentiellen Auswirkungen von seismischer Aktivität auf diese Strukturen sind anzuführen.

Die Stabilität der Hohlräume muss mit geeigneten Nachforschungen und Vorhersagemodellen ermittelt werden.

Bei der Bewertung sind auch die abgelagerten Abfälle zu berücksichtigen. Die Prozesse sind systematisch zu analysieren und zu dokumentieren.

Es ist notwendig, festzustellen, dass

  1. während und nach der Schaffung des Hohlraumes weder im Hohlraum selbst noch an der Bodenoberfläche Deformationen vorhersehbar sind, die die Funktion des unterirdischen Lagers beeinträchtigen oder einen Kontakt mit der Biosphäre mit sich bringen könnten,
  2. die Belastungskapazität des Hohlraumes ausreichend ist, um einem Einsturz während der Benutzung vorzubeugen,
  3. das gelagerte Material die notwendige Stabilität aufweist, um die Kompatibilität mit den geomechanischen Eigenschaften des umgebenden Gesteins sicherzustellen. Eine eingehende Untersuchung des Gesteins und des Grundwassers ist unabdingbar, um die aktuelle Situation des Grundwassers und dessen potentielle Veränderung im Laufe der Zeit zu bewerten, die Art und Menge der in den Bruchstrukturen vorhandenen Minerale zu bestimmen sowie eine quantitative mineralogische Beschreibung des umgebenden Gesteins durchzuführen. Auch die Auswirkung einer Veränderung auf das geochemische Milieu ist zu bewerten.

In Hinsicht auf die Sicherheitsbestimmungen für Salzbergwerke muss das die Abfälle umgebende Gestein eine zweifache Rolle erfüllen:

  1. es muss die Abfälle einschließen;
  2. die über- und unterlagernden Schichten undurchlässiger Gesteine (z.B. Anhydrit), die eine geologische Barriere darstellen, müssen das Eindringen von Grundwasser in die Deponie und gleichzeitig das Austreten von Flüssigkeiten und Gase aus dem Ablagerungsgebiet verhindern.

An den Stellen, an denen genannte geologische Barriere von Bohrungen und Schächten unterbrochen wird, ist während der Arbeiten eine Versiegelung derselben notwendig, um einem Eindringen von Wasser vorzubeugen. Nach der Einstellung des Betriebes der Untertagedeponie sind diese hermetisch zu verschließen. Wird der Abbau von Mineralien nach der Betriebhase der Deponie fortgeführt, ist es nach Deponiestilllegung unerlässlich, das Ablagerungsgebiet mit einer wasserundurchlässigen Sperre zu versiegeln. Diese ist so zu projektieren, dass dem in dieser Tiefe wirksamen Wasserdruck Rechnung getragen wird, wobei darauf zu achten ist, dass das Wasser, welches in das noch aktive Bergwerk infiltrieren könnte, keinesfalls in das Ablagerungsgebiet eindringen kann.

In den Salzbergwerken wird das Salz als Barriere totaler Eindämmung betrachtet. Die Abfälle gelangen deshalb nur dann mit der Biosphäre in Kontakt, wenn es zu einem Unfall kommt oder Auswirkungen eines geologisch langfristigen Ereignisses wie tektonische Bewegungen oder Erosion (z.B. bei Erhöhung des Meeresspiegels) eingetreten sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Abfälle unter den vorgesehenen Lagerungsbedingungen eine Veränderung erfahren, ist nicht sehr hoch, aber die Folgen möglicher ungünstiger Ereignisse müssen in Betracht bezogen werden.

Unter Tiefenlagerung im Festgestein versteht man die unterirdische Lagerung in einer Tiefe von mehreren 100 Metern. Das Festgestein kann aus verschiedenen magmatischen Gesteinen wie Granit oder Gneis, aber auch aus Sedimentgesteinen wie Kalk- oder Sandstein bestehen.

Für diesen Zweck kann ein für Abbauverfahren stillgelegtes Bergwerk oder eine neue Anlage herangezogen werden. Im Falle einer Lagerung im Festgestein ist eine totale Eindämmung nicht möglich. Deshalb ist es notwendig, die Struktur des unterirdischen Lagers so zu gestalten, dass durch die natürliche Abschwächung vonseiten der umgebenden Schichten die Wirkung von Schadstoffen reduziert wird und so irreversible Umweltschäden verhindert werden. Folglich ist die Fähigkeit des natürlichen Umfeldes, die Wirkung der Schadstoffe abzuschwächen und diese abzubauen, das Kriterium für die Annehmbarkeit eines Austritts aus einer Untertagedeponie.

Die Leistungen einer Untertagedeponie sind in umfassender Weise zu bewerten, wobei die zusammenhängende Funktionsweise der verschiedenen Komponenten des Systems zu berücksichtigen ist. Im Falle einer Untertagedeponie im Festgestein muss die Deponie unterhalb des Grundwassers angelegt werden, um einer Verunreinigung desselben vorzubeugen und um zu verhindern, dass gefährliche Substanzen die Biosphäre und insbesondere die oberen Grundwasserschichten erreichen und dort aufgrund ihrer Menge bzw. Konzentration Schäden verursachen.

Es ist deshalb notwendig, den Zufluss aus der Biosphäre, den Austritt in die Biosphäre und Auswirkungen von Veränderungen auf die Hydrogeologie zu bewerten.

Die langfristige Zersetzung der Abfälle, der Verpackung und der Baustruktur kann in der Untertagedeponie im Festgestein zur Bildung von Deponiegas führen.

Deshalb ist dieser Faktor bei der Projektierung der Strukturen für derartige unterirdische Lager zu berücksichtigen.

3.1.3 Hydrogeologische Bewertung

Eine vertiefte Studie der hydraulischen Eigenschaften muss durchgeführt werden, um die Strömungseigenschaften des Grundwassers in den umgebenden Schichten zu bewerten, ausgehend von den Informationen über die hydraulische Leitfähigkeit der Felsmasse, der Klüfte und des hydraulischen Gradienten.

3.1.4 Bewertung der Auswirkung auf die Biosphäre

Eine Studie über die Biosphäre, welche von der Untertagedeponie beeinflusst werden könnte, ist unerlässlich. Es sind weiters Basisuntersuchungen durchzuführen, um die Menge der in der natürlichen lokalen Umgebung involvierten Substanzen zu bestimmen.

3.1.5 Bewertung der Betriebsphase

Bezogen auf die Betriebsphase muss die Analyse Folgendes feststellen:

  1. die Stabilität der Hohlräume,
  2. dass keine unannehmbaren Risiken existieren, die zu einem Kontakt von Abfällen und Biosphäre führen könnten,
  3. dass beim Betrieb der Anlage keine unannehmbaren Risiken existieren.

Die Feststellung der Sicherheit während der Betriebsphase muss eine systematische Analyse des Betriebes beinhalten, ausgehend von spezifischen Daten, die die Bestandstaufnahme der Abfälle, die Führung und das Funktionsprogramm der Anlage betreffen. Es ist zu belegen, dass zwischen den Abfällen und dem Gestein keine chemischen und physikalischen Reaktionen auftreten, die die Widerstandsfähigkeit und die Dichte des Gesteins herabsetzen und dadurch für die Ablagerung selbst ein Risiko darstellen.

Aus diesem Grund ist es zusätzlich zu den nicht zulässigen Abfällen im Sinne des Artikels 5 und des Beschlusses laut Artikel 6 Absatz 5 nicht erlaubt, Abfälle in das Depot einzubringen, die unter den vorgesehenen Bedingungen des Depots (Temperatur, Feuchtigkeit) zur potentiellen, spontanen Entzündung neigen sowie weiters Gase, flüchtige Produkte und Abfälle, die aus gemischter, nicht identifizierter Sammlung stammen.

Die besonderen Ereignisse während der Betriebsphase, die zu einem Kontakt von Abfällen und Biosphäre führen könnten, sind festzulegen. Die verschiedenen, potentiell wirksamen Risikofaktoren müssen in spezifischen Kategorien zusammengefasst werden und deren mögliche Auswirkungen sind zu bewerten, wobei festzustellen ist, dass keine Risiken eines Bruches der Eindämmung bestehen; des Weiteren sind Notfallmaßnahmen vorzusehen.

ANHANG B
(Artikel 8 Absatz 1)

1. PLÄNE FÜR DIE BETRIEBSFÜHRUNG, DIE SANIERUNG UND REKULTIVIERUNG, DIE BETRIEBSFÜHRUNG IN DER NACHSORGEPHASE, ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLPLÄNE, FINANZPLÄN

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

Dieser Anhang bestimmt die Modalitäten der Betriebsführung und die üblichen Überwachungs- und Kontrollverfahren während der Betriebs- und der Nachsorgephase einer Deponie, um jeglichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt vorzubeugen und geeignete Korrekturmaßnahmen festzulegen.

Er regelt weiters die Verpflichtungen des Betreibers bei der Deponiestilllegung, in der Nachsorgephase und bei der Sanierung und Rekultivierung des Deponieareals.

Außerdem regelt er die Modalitäten zur Festlegung des Mindestpreises für die Entsorgung in Deponien laut Artikel 12.

Die Pläne für die Betriebsführung, die Sanierung und Rekultivierung, die Betriebsführung in der Nachsorgephase sowie die Überwachungs- und Kontrollpläne sind das Instrument, mit welchem die für die Ausstellung der Ermächtigung zuständige Landesumweltagentur feststellt dass

  1. die durchgeführten Maßnahmen mit der Ermächtigung konform sind,
  2. die Deponie im Laufe der Zeit keine negativen Einflüsse auf die Umwelt ausübt,
  3. nach Beendigung der Ablagerungstätigkeit geeignete Eingriffe zur Sanierung und Rekultivierung zur Anwendung kommen.

Die Pläne für die Betriebsführung, die Sanierung und Rekultivierung, die Betriebsführung in der Nachsorgephase sowie die Überwachungs- und Kontrollpläne, welche wesentliche Inhalte der Ermächtigung darstellen und von der Landesumweltagentur genehmigt werden müssen, definieren im Einzelnen die Phasen der Betriebsführung, der Sanierung- und Rekultivierung und der Nachsorge einer Deponie, damit

  1. die Abfälle den Kriterien der jeweiligen Deponieklasse entsprechend zur Entsorgung entgegengenommen werden,
  2. die Stabilisierungsprozesse im Innern der Deponie regulär stattfinden,
  3. die Umweltschutzsysteme betriebsbereit und effizient sind,
  4. die Bedingungen der Ermächtigung erfüllt werden,
  5. die Überwachung der Umweltmatrixen und der Emissionen regelmäßig durchgeführt wird, um die Entwicklung der signifikanten Parameter verfolgen zu können und die eventuelle Überschreitung von Grenzwerten zu erfassen,
  6. der Deponiestandort den Eingriffen zur Sanierung und Rekultivierung unterzogen wird.

Zu den in der Ermächtigung angeführten Terminen und jedenfalls mindestens einmal im Jahr stellt der Betreiber der Landesumweltagentur die zusammenfassenden Ergebnisse der Deponieaktivität zu, und zwar mit Bezug auf folgende Daten:

  1. Menge und Eigenschaften (Europäische Abfallkennziffer) der entsorgten Abfälle,
  2. Volumen der eventuell benutzten Materialien für die tägliche und die definitive Abdeckung der Zellen,
  3. noch verfügbares Gesamtvolumen;
  4. Sickerwasserproduktion (m³/Jahr) und die zur Behandlung/Entsorgung verwendeten Systeme,
  5. Menge des produzierten und extrahierten Deponiegases (Nm³/Jahr) und eventuelle Energierückgewinnung (kWh/Jahr),
  6. analytische Ergebnisse der Umweltmatrixen und der Emissionen.

Art. 2 Betriebsplan

Der Betriebsplan beschreibt die erforderlichen Modalitäten und Prozeduren, um sicherzustellen, dass die Betriebsaktivitäten der Deponie in Einklang mit den Grundsätzen, Modalitäten und Vorschriften dieses Dekrets und der Ermächtigung durchgeführt werden.

2.1 Elemente des Betriebsplanes

Der Plan beschreibt Folgendes:

  1. Modalitäten der Abfallanlieferungen, Typologie der verwendeten Fahrzeuge, verwendete Systeme zur Beschränkung der Emissionen aus Luftdispersion und der Sickerwasserverluste während der Ablagerung,
  2. Abfallannahmeverfahren (Kontrolle des Abfallbegleitscheins, Sichtkontrolle der Abfälle, eventuelle Entnahme von Proben und diesbezügliche Entnahme- und Analyseverfahren),
  3. Verfahren und Kriterien der Abfalleinlagerung in einzelnen Zellen;
  4. Kriterien der Auffüllung und Schließung der Zellen unter Angabe der zur Sickerwasserverminderung anzuwendenden Maßnahmen,
  5. Einsatzplan für außergewöhnliche Ereignisse wie
    1. Überschwemmungen,
    2. Brände,
    3. Explosionen,
    4. Überschreitung der Warnwerte der Indikatoren für die Umweltverschmutzung,
    5. zufällige Zerstreuung von Abfällen in der Umwelt durch Unfälle.

Art. 3 Sanierungs- und Rekultivierungsplan

Der Plan beschreibt die Eingriffe, welche der Betreiber zur Wiedergewinnung des Deponieareals nach Deponiestilllegung ausführen muss.

Der Sanierungs- und Rekultivierungsplan muss die Zweckbestimmung der Fläche unter Berücksichtigung folgender Punkte vorsehen:

  1. Setzungs-Phänomene der Abfallmassen,
  2. eventuelle Bildung von Sickerwasser und Biogas,
  3. Umweltmatrix- und Emissionsüberwachung, welche bis zum Abschluss der Nachsorgephase durchzuführen sind,
  4. Notwendigkeit, den natürlichen Abfluss des Niederschlagswassers von der betroffenen Fläche zu begünstigen.

3.1 Elemente des Sanierungs- und Rekultivierungsplans

Folgende Punkte sind wesentliche Inhalte des Plans:

  1. der Bezugsrahmen der Fläche und der angrenzenden Zonen hinsichtlich Morphologie, Geomorphologie, Geologie, Hydrogeologie, Klima, Bodennutzung, Oberflächenhydrologie, Wald, Aspekte der Vegetation, der landwirtschaftlichen und tierbezogenen Nutzung,
  2. die Landschaftsanalyse und die Analyse der Umweltqualität,
  3. die Ziele und Einschränkungen der gewählten Sanierung und Rekultivierung,
  4. die Zweckbestimmung der Fläche,
  5. die Zeiten und Modalitäten zur Ausführung der Wiedergewinnung, Sanierung und Rekultivierung,
  6. die kartographische Dokumentation und eventuelle Analysen.

Sieht der Sanierungs- und Rekultivierungsplan die Wiederherstellung einer Vegetationsdecke vor, muss der Eingriff unter Beachtung folgender Prozeduren vorgenommen werden:

  1. die Wiederherstellung der Vegetationsschicht (mindestens 30 cm Stärke) hat primär unter Verwendung des vorab gelagerten Mutterbodens zu erfolgen oder, bei Nichtvorhandensein desselben, eines natürlichen Bodens mit kontrollierten chemisch-physikalischen Eigenschaften, welche jenen des Einsatzortes möglichst ähnlich sind; zur Verbesserung der Fertilität muss vorzugsweise Qualitätskompost als Düngemittel verwendet werden,
  2. auf der Vegetationsschicht ist mit der Herstellung einer, wenn auch vorübergehenden, Bodenbegrünung fortzufahren. Dies sollte mittels ein- oder mehrjähriger Pioniergräser erfolgen, um die bewegte Masse rasch zu stabilisieren und um Bodenrevitalisierungsprozesse (mikrobiologische Wiederbesiedelung) zu begünstigen,
  3. mit der Bepflanzung zur Wiederherstellung der Vegetationsdecke muss progressiv vorgegangen werden; je nach Zweckbestimmung der Fläche (ökologisch-forstwirtschaftliche, öffentliche Grünanlage, landwirtschaftliche, aber jedenfalls nicht zur Nahrungsmittelproduktion für Mensch und Tierhaltung) sind hauptsächlich heimische bzw. ortstypische Baum- und Sträucherarten zu verwenden, welche angesichts der chemisch-physikalischen Bodeneigenschaften geeignet sind,
  4. während der Bepflanzung und in der anschließenden Wiederherstellung müssen die besten Bearbeitungstechniken verwendet werden, um das Anwachsen der Vegetation sicherzustellen; insbesondere ist die Pflege zu garantieren und, sofern notwendig, sind fixe oder mobile Bewässerungssysteme zu verwenden, welche die besten Voraussetzungen für die Entwicklung der Vegetationsschicht sicherstellen.

Art. 4 Betriebsplan in der Nachsorgephase

Der Betriebsplan in der Nachsorgephase beschreibt die Zeiten, Modalitäten und Bedingungen der Betriebsführung in der Nachsorgephase der Deponie und die Maßnahmen, welche während dieser Phase zu ergreifen sind. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Instandhaltung der Deponiebauten und Schutzvorrichtungen gelegt, um sicherzustellen, dass die Deponie auch in der Nachsorgephase die vorgesehenen Anforderungen an die Sicherheit in Umweltbelangen erfüllt.

4.1 Bestandteile des Betriebsplans in der Nachsorgephase

Der Plan enthält die Beschreibung der Instandhaltungsarbeiten, welche vom Betreiber durchzuführen sind, damit auch in dieser Phase die Entwicklung der Deponie, mit ihren verschiedenen Aspekten, kontrolliert weitergeführt wird, um so die Deponie auf sichere Art und Weise in die letzte Phase zu überführen, in welcher die Umweltauswirkungen der Anlage praktisch nicht mehr vorhanden sind.

Demzufolge müssen insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, um Folgendes in gutem Zustand zu erhalten:

  1. Umzäunungen und Einfahrtstore,
  2. Netz zur Sammlung und Entsorgung des Regenwassers,
  3. interne und externe Wege,
  4. System zur Sickerwasserdrainage,
  5. System zur Erfassung, Sammlung, Wiederverwertung bzw. Verbrennung des Biogases,
  6. Oberflächenabdichtungssystem,
  7. Pflanzenbewuchs, wobei für Bewässerung, periodischen Mähschnitt, Austausch der abgestorbenen Pflanzen zu sorgen ist,
  8. Brunnen und entsprechende Ausrüstung zur Entnahme von Grundwasserproben.

Außerdem sind die Modalitäten und die Häufigkeit der Sickerwasserentnahme festzulegen, um jedenfalls den geringstmöglichen Wasserspiegel sicherzustellen.

Art. 5 Überwachungs- und Kontrollplan

Der Überwachungs- und Kontrollplan laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) muss aus einem einzigen Dokument bestehen, welches die Phasen der Realisierung, des Betriebs und der Nachsorge sowie Folgendes umfasst: umweltrelevante Faktoren, welche überprüft werden müssen, Parameter und vereinheitlichte Verfahren zur Entnahme, Beförderung und Messung der Proben, Häufigkeit der Messungen und Systeme zur Datenrückgabe.

Der Plan ist ausgerichtet, damit

  1. alle Teile der Betriebsanlage die Funktionen, wofür sie geplant wurden, in allen vorgesehenen Betriebszuständen erfüllen,
  2. alle möglichen Maßnahmen angewendet werden, um Umweltrisiken und Unannehmlichkeiten für die Bevölkerung zu reduzieren,
  3. ein sofortiges Eingreifen bei unvorhergesehenen Ereignissen sichergestellt ist,
  4. die konstante Schulung des Betriebspersonals garantiert ist,
  5. der Zugang zu den wichtigsten Funktionsdaten sowie zu den Ergebnissen der Untersuchungen gewährleistet ist.

Die Kontrolle und die Überwachung müssen durch qualifiziertes und unabhängiges Personal durchgeführt werden, und zwar unter Beachtung der Parameter und Häufigkeiten, die beispielsweise in den Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs bezüglich Folgendem angeführt sind:

  1. Grundwasser,
  2. Sickerwasser,
  3. abgeleitetes Oberflächenwasser,
  4. Deponiegas,
  5. Luftqualität,
  6. Wetter- und Klimaparameter,
  7. Zustand des Deponiekörpers.

Bei Deponien für Inertabfälle werden die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Analysen in der Genehmigung des Projektes bzw. in der Ermächtigung festgelegt.

Die Probenahmen und Analysen müssen von geeigneten und vorzugsweise unabhängigen Labors nach den offiziellen Methoden durchgeführt werden.

5.1 Grundwasser

Ziel der Überwachung ist es, eventuelle Grundwasserverschmutzungen, welche sicher auf die Deponie zurückgeführt werden können, unverzüglich zu erfassen und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.

Es müssen repräsentative und aussagekräftige Überwachungspunkte, auch in Relation zur Ausdehnung der Deponie, festgelegt werden, wobei mindestens ein Rohrschacht zur Grundwasserentnahme bergseitig (mit genügendem Abstand zur Deponieanlage, um direkte Einflüsse auszuschließen) und zwei Rohrschächte talseitig unter Berücksichtigung der Grundwasserfließrichtung anzubringen sind.

Bei den festgelegten Überwachungspunkten muss der Grundwasserpegelstand gemessen werden. Im Falle von geringer Tiefe des freien Grundwassers ist es angebracht, eine kontinuierliche Messvorrichtung zur Erfassung des Grundwasserpegelstandes anzubringen.

Der Überwachungsplan muss mindestens die grundlegenden Parameter, welche mit einem Sternchen in der Tabelle 1 dieses Anhangs gekennzeichnet sind, umfassen; für eine aussagekräftige Überwachung ist es wichtig, alle Analysen laut genannter Tabelle 1 durchzuführen, insbesondere bei abnormalen Werten der grundlegenden Parameter und jedenfalls mindestens einmal pro Jahr.

Das Niveau der Untersuchungen muss auf der Grundlage der lokalen Variationen der Grundwasserqualität festgelegt werden. Insbesondere ist nach Maßgabe der Tiefe des freien Grundwassers und der spezifischen hydrogeologischen Formationen des Standorts das Niveau erhöhter Wachsamkeit für die verschiedenen verunreinigenden Stoffe, welche den Analysen zu unterziehen sind, festzulegen.

Ist das Niveau erhöhter Wachsamkeit erreicht, so ist der festgelegte Einsatzplan, wie in der Ermächtigung beschrieben, anzuwenden; es ist weiters erforderlich, die Probenahme so schnell wie möglich zu wiederholen, um die Aussagekraft der Daten zu verifizieren.

5.2. Abfließendes Niederschlagswasser

In Situationen besonderer Umweltgefährdung legt der Plan die Parameter und die Häufigkeit der Analysen für das abgeleitete Oberflächenwasser fest.

5.3 Sickerwasser

Bei Vorhandensein von Deponiesickerwasser und Oberflächenwasser müssen die Proben an repräsentativen Punkten entnommen werden. Die Probeentnahme und die Messung (Volumen und Zusammensetzung) des Sickerwassers müssen getrennt für jeden Punkt durchgeführt werden, an welchem das Sickerwasser aus der Deponiefläche austritt.

Die Kontrolle des Oberflächenwassers muss an mindestens zwei Punkten durchgeführt werden, davon einer bergseitig und einer talseitig von der Deponie.

Die Kontrolle des Deponiesickerwassers und des Oberflächenwassers muss im Falle des Kontaktes zwischen den zwei Wassersystemen mittels einer Probenahme, welche die mittlere Zusammensetzung repräsentiert, durchgeführt werden.

Es muss die Menge des produzierten und entsorgten Deponiesickerwassers gemessen und mit den Wetter- und Klimaparametern in Bezug gebracht werden, um eine Wasserbilanz des Sickerwassers zu erstellen.

Die zu messenden Parameter und die zu analysierenden Inhaltsstoffe hängen von der Zusammensetzung der deponierten Abfälle ab, sind in der Ermächtigung laut Artikel 8 anzugeben und gemäß den Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 festzulegen.

5.4 Gasförmige Emissionen und Luftqualität

Für Deponien, in welchen biologisch abbaubare Abfälle und Abfälle abgelagert werden, welche Substanzen enthalten, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, muss eine Überwachung der gasförmigen Emissionen (abgeleitete und diffuse) vorgesehen werden. Durch diese Überwachung muss es möglich sein, auch eventuelle unbeabsichtigte Gasaustritte aus dem Deponiekörper festzustellen.

Zu diesem Zweck muss der Überwachungs- und Kontrollplan Niveaus erhöhter Wachsamkeit bei Vorhandensein von Deponiegas außerhalb der Deponie und auch im Boden und Untergrund definieren. Weiters muss er einen Einsatzplan beinhalten, welcher bei Erreichen dieser Niveaus umzusetzen bzw. anzuwenden ist.

Bei der Überwachung des Deponiegases müssen wenigstens die Parameter CH4, CO2, O2 mit einer monatlichen Wiederholungsfrequenz sowie andere Parameter wie H2, H2S, NH3, Gesamtstaub, Mercaptane und flüchtige Verbindungen, je nach Zusammensetzung der Abfälle, berücksichtigt werden. Es muss weiters eine mengenmäßige Charakterisierung des Deponiegases erfolgen.

Die Häufigkeit dieser Messungen muss den Angaben in der Tabelle 2 entsprechen, vorbehaltlich anderer Vorschriften vonseiten der Landesumweltagentur.

Die Landesumweltagentur wird auch eventuelle Maßnahmen zur Feststellung von Gasmigrationen im Boden und Untergrund festlegen.

Die Bewertung der Auswirkungen, welche durch die diffusen Emissionen der Deponie hervorgerufen werden, muss nach den Modalitäten und Häufigkeiten vorgenommen werden, die im Zuge der Ermächtigung zu definieren sind. Die Anzahl und Lage der Entnahmepunkte hängen von der Topographie der zu überwachenden Fläche ab. Bei der Probenahme ist es in der Regel angebracht, mindestens zwei Entnahmepunkte entlang der Hauptwindrichtung vorzusehen, und zwar bergseitig und talseitig der Deponie.

5.5 Deponien für Asbestabfälle oder asbesthaltige Abfälle

Bei Deponien für Asbestabfälle oder asbesthaltige Abfälle ist der Überwachungs- und Kontrollparameter die Konzentration von Fasern in der Luft. Die Häufigkeit der Messungen wird im Überwachungs- und Kontrollplan festgelegt.

Für die Bewertung der Ergebnisse wird auf die Vorsorgekriterien der Überwachung laut Dekret des Gesundheitsministers vom 6. September 1994, veröffentlicht im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 288 von 1994, verwiesen. Für diese Art der Überwachung werden Analysen mittels Phasenkontrastmikroskop durchgeführt.

5.6 Wetter- und Klimaparameter

Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Landesumweltagentur die Einrichtung einer Station zur Erfassung der Wetter- und Klimawerte auf der Deponie vorschreiben sowie die Parameter und Häufigkeit der Messungen festlegen.

5.7 Morphologie der Deponie

Die Morphologie der Deponie, das mit Abfällen belegte Volumen und das noch freie Deponievolumen müssen mindestens jährlich mit topographischen Messungen erfasst werden.

Diese Messungen müssen auch die Volumenreduzierung aufgrund von Setzungen der Abfälle und deren Umwandlung in Biogas berücksichtigen.

Während der Nachsorgephase müssen die Setzungen und die Notwendigkeit von dadurch erforderlichen Reparatureingriffen an der Deponieoberfläche bewertet werden, und zwar mit der Mindesthäufigkeit wie in Tabelle 2 vorgesehen.

TABELLE 1
Analyse des Grundwassers

  1. Parameter
  2. * pH
  3. * Temperatur
  4. * Elektrische Leitfähigkeit
  5. * Sauerstoffbedarf nach Kübel
  6. BSB5
  7. TOC – Gesamtkohlenstoff
  8. *Ca, Na, K
  9. * Chloride
  10. * Sulfate
  11. Fluoride
  12. PAK
  13. * Metalle: Fe, Mn, As, Cu, Cd, Cr (gesamt), Cr VI, Hg, Ni, Pb, Mg, Zn
  14. Cyanide
  15. * Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff, Nitrat-Stickstoff
  16. Halogenorganische Verbindungen (einschließlich Vinylchlorid)
  17. Phenole
  18. Pestizide, gesamt und mit phosphorhaltigen Verbindungen
  19. Aromatische organische Lösungsmittel
  20. Organische Lösungsmittel mit Stickstoff
  21. Chlorhaltige Lösungsmittel

TABELLE 2
Zu messenden Parameter und Mindesthäufigkeit der Messungen

Art. 6 Finanzplan

Die Gewähr, dass die Betriebskosten laut nachfolgendem Punkt 1 wirklich alle Kosten einschließlich derer für die Nachsorgephase abdecken, ist durch die Vorlage eines Finanzplans gegeben, worin folgende Faktoren berücksichtigt sind:

1. die Betriebskosten, festgelegt je nach

  1. Investitionskosten für den Bau der Anlage einschließlich der Finanzierungskosten und der Kosten für Sicherungsbauwerke,
  2. Kosten der Betriebsführung, einschließlich der Kosten für Personal und Betriebsmittel,
  3. allgemeinen Kosten und technischen Spesen,
  4. vorgesehenen Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt und die Betriebsführung nach der Stilllegung.

2. die Steuerbelastungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

Der Landesumweltagentur kann jährlich ein Aktualisierungsbericht über die Abgabepreise für Abfälle vorgelegt werden, welche aufgrund von folgenden eventuell eingetretenen Veränderungen anzuwenden sind:

  1. Veränderungen in den Baukosten und den Kosten der Betriebsführung, welche aufgrund der Abschlussrechung festgestellt wurden oder welche für das Folgejahr veranschlagt werden,
  2. neue Bestimmungen, welche aufgrund von geltenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen einzuhalten sind,
  3. neue Änderungsprojekte.

Art. 7 Pflichten der Landesumweltagentur für die Ausstellung der Ermächtigung

Die Landesumweltagentur genehmigt die in Artikel 8 genannten und gemäß diesem Anhang verfassten Pläne für die Betriebsführung, die Sanierung und Rekultivierung, die Betriebsführung in der Nachsorgephase sowie die Überwachungs- und Kontrollpläne und die Finanzpläne.

Im Besonderen sieht die Genehmigung des Überwachungs- und Kontrollplanes die Festlegung der vom Betreiber zu analysierenden Parameter für die verschiedenen natürlichen Umweltmatrixen vor. Weiters sind die Häufigkeit und die Modalitäten für Entnahme, Transport und Analyse der Proben festzulegen, damit alle beteiligten Personen einheitliche und homogene Verfahren anwenden.

Zum Zwecke der Erteilung der Ermächtigung sorgt die Landesumweltagentur für die fachliche Überprüfung der vonseiten der Bauträger vorgelegten Projekte und überprüft, ob folgende Voruntersuchungen durchgeführt worden sind:

  1. Feststellung des Grundwassers einschließlich eventueller Pegelhöchststände, welches von den Deponieaktivitäten betroffen werden könnte,
  2. Standortbestimmung der bestehenden Wasserstellen (Tiefbrunnen, Quellen), Nutzungen der Wasserressourcen, Verlauf der Grundwasserströmungen, Bestimmung der wichtigsten hydrogeologischen Parameter, Bestimmung der jahreszeitlichen Schwankungen der Grundwasserpegel, Bewertung der Grundwasserqualität, aufgrund von speziellen Messungen. Zu diesem Zweck muss die Höhe der Messpunkte (in m ü. M.) mindestens zentimetergenau erfasst werden. Es sind mindestens ein Messpunkt in der zufließenden Richtung des Grundwassers und mindestens zwei Messpunkte in der abfließenden Richtung festzulegen, wobei die Notwendigkeit, zufällige Sickerwasseremissionen schnellstmöglich festzustellen, berücksichtigt werden muss. Die Anzahl der Messpunkte kann zum Zwecke einer spezifischen hydrogeologischen Untersuchung angesichts der Notwendigkeit erhöht werden, zufällige Sickerwasseremissionen schnellstmöglich festzustellen,
  3. eine mindestens einjährige Überwachungsuntersuchung des betroffenen Grundwassers, um die Bezugswerte für zukünftige Untersuchungen festzulegen. Die Probenahme muss mindestens an den oben genannten drei Messpunkten erfolgen.
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