Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.
(1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Diese Bestimmung gilt nicht für:
(2) In Deponien für Inertabfälle dürfen ausschließlich Inertabfälle angenommen werden, welche die Kriterien laut den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(3) In Deponien für nicht gefährliche Abfälle wird Folgendes angenommen:
(4) Nur gefährliche Abfälle, die die Kriterien laut den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen, dürfen einer Deponie für gefährliche Abfälle zugeführt werden.
(5) Die Abfallannahmekriterien werden mit Beschluss der Landesregierung, welcher im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, definiert.