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In vigore al: 21/11/2014

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 451)
Technische Vorschriften für die Deponien

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.

Art. 10 (Betrieb, Stilllegung und Nachsorge der Deponie)

(1) Der Betreiber führt während des Betriebs der Deponie ein Überwachungs- und Kontrollprogramm gemäß Anhang B durch.

(2) Während der Betriebsphase und nach Stilllegung der Deponie sind die Zeiten, Modalitäten, Kriterien und Vorschriften einzuhalten, welche in der Ermächtigung und in den Plänen für die Betriebsphase, die Nachsorgephase sowie die Sanierung und Rekultivierung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben f) und h) und Absatz 4 festgelegt sind. Außerdem sind die Vorschriften in den Bereichen Abfallbewirtschaftung, Wasserableitung und Gewässerschutz, Emissionen in die Atmosphäre, Lärmschutz, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz, Sicherheit und Brandverhütung zu beachten; weiters muss die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung aller Zweckbauten und Anlagen der Deponie sichergestellt werden.

(3) Die gefährlichen Abfälle sind in dafür vorgesehene Sektoren, Zellen oder Gräben der Deponie abzulagern, die durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sind, aus welcher die Typen und Gefahrenklassen der jeweils entsorgten Abfälle hervorgehen.

(4) Um die Übereinstimmung der Deponie mit den Bedingungen laut Ermächtigung zu belegen und um alle Erkenntnisse zum Verhalten der Abfälle in der Deponie bereitzustellen, muss der Betreiber der Landesumweltagentur, nach den in der Ermächtigung festgelegten Modalitäten, den Bericht laut Artikel 8 Absatz 3 vorlegen; dieser enthält sämtliche Informationen über die Resultate des Deponiebetriebs und der Überwachungs- und Kontrollprogramme sowie die Daten und Informationen zu den durchgeführten Kontrollen. Im Besonderen muss der Bericht Folgendes enthalten:

  1. Menge und Typologie der entsorgten Abfälle und deren saisonale Verteilung,
  2. Annahmepreise der Abfälle,
  3. Verlauf und Menge des Sickerwassers und entsprechende Behandlungs- und Entsorgungsverfahren,
  4. Menge des produzierten und abgesaugten Biogases und entsprechende Behandlungs- und Entsorgungsverfahren,
  5. verbrauchtes Volumen und nominale Restkapazität der Deponie,
  6. Ergebnisse der an den angelieferten Abfällen zwecks Annahme durchgeführten Kontrollen sowie Ergebnisse der an der Umweltmatrix durchgeführten Kontrollen.

(5) Der Betreiber muss weiters der Landesumweltagentur sämtliche negativen Einflüsse auf die Umwelt melden, welche im Zuge der Überwachungs- und Kontrollverfahren festgestellt wurden, und muss sich nach den Entscheidungen der Landesumweltagentur richten, was die Art der Korrekturmaßnahmen und die Termine zur Durchführung derselben betrifft.8)

(6) Das Verfahren zur Stilllegung der gesamten Deponie oder eines Teils davon wird eingeleitet:

  1. in den Fällen, zu den Bedingungen und gemäß den Fristen laut Ermächtigung,
  2. wenn der Betreiber bei der Landesumweltagentur die entsprechende Genehmigung beantragt und erhält,
  3. wenn von der Landesumweltagentur festgestellte schwerwiegende Gründe vorliegen, die Umwelt- und Gesundheitsschäden verursachen können.

(7) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Deponiestilllegung ist die Überprüfung der Übereinstimmung der Morphologie der Deponie, insbesondere der Fähigkeit der Ableitung des Oberflächenwassers, mit jener des Projekts laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wobei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zu berücksichtigen ist.

(8) Die Deponie oder ein Teil davon gilt erst dann als definitiv stillgelegt, wenn die Landesumweltagentur auf der Anlage eine Abnahme durchgeführt sowie die vom Betreiber gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgelegten Berichte beurteilt und ihm die Stilllegungsgenehmigung mitgeteilt hat. Das Ergebnis der Abnahme schmälert in keinem Fall die Verantwortung des Betreibers hinsichtlich der in der Ermächtigung festgelegten Bedingungen. Auch nach der endgültigen Deponiestilllegung ist der Betreiber für die Instandhaltung, Überwachung und Kontrolle in der Nachsorgephase verantwortlich, und zwar für die ganze Zeit, in welcher die Deponie Umweltrisiken mit sich bringen kann.

(9) Die Instandhaltung, die Überwachung und die Kontrolle der Deponie müssen auch in der Nachsorgephase sichergestellt werden, und zwar bis die Landesumweltagentur feststellt, dass die Deponie keine Gesundheits- und Umweltrisiken darstellt; dabei sind die Kontrollen und Analysen von Biogas, Sickerwasser und Grundwasser, welches betroffen sein kann, durchzuführen.

(10) Der Betreiber ist für die korrekte Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels verantwortlich.

8)

Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.

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