(1) Das mit der direkten Betreuung der Kinder betraute Personal besitzt eine Berufsqualifikation, die nach einer wenigstens 1.000 Stunden umfassenden Berufsausbildung erworben wird, deren Zulassungskriterien werden von der Landesregierung festgelegt.
(2) Für den Erwerb der Berufsqualifikation laut Absatz 1 gelten das Diplom "Tagesmutter/Tagesvater" sowie die einschlägige Berufserfahrung als Bildungsguthaben.
(3) Das Personal, das im Besitz des Diploms "Tagesmutter/Tagesvater" sowie eines Nachweises über den Besuch eines zusätzlichen Ausbildungsmoduls ist, darf in der Kindertagesstätte im Ausmaß von höchstens einer Einheit und nur im Beisein eines Kinderbetreuers bzw. einer Kinderbetreuerin laut Absatz 1 tätig sein.
(4) In der Kindertagesstätte wird eine konstante Präsenz von mindestens einem Kinderbetreuer bzw. einer Kinderbetreuerin je fünf anwesende Kinder gewährleistet; falls in einer Stätte, die einer anderen pädagogischen Einrichtung angegliedert ist, nicht mehr als fünf Kinder aufgenommen werden können, kann die Betreuung von einer Person, die ausschließlich im Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 1 ist, geleistet werden, wobei die konstante Aufsicht über die in die Einrichtung aufgenommenen Kinder sowie die Koordinierung der Erziehungs- und Bildungsarbeit laut Absatz 6 zu gewährleisten sind. 6)
(5) Einer bzw. eine der Kinderbetreuer und Kinderbetreuerinnen wird mit der Koordinierung der Struktur betraut.
(6) Die Koordinierung der Erziehungs- und Bildungsarbeit wird für mindestens zwölf Stunden im Monat von qualifiziertem Personal gewährleistet, das im Besitz eines Laureatsdiploms mit pädagogischer Fachrichtung ist; dieses bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Koordinator bzw. der Koordinatorin der Tagesstätte die pädagogische Ausrichtung des Dienstes und sorgt für das entsprechende Monitoring, für die Supervision sowie für die Überprüfung, ob sich die angewandten Instrumente zur Dokumentation der durchgeführten Tätigkeit eignen.
(7) Das Küchenpersonal muss die nötigen Kenntnisse und die zweckdienlichen Fähigkeiten besitzen, um die richtige Ernährung der Kinder zu gewährleisten; dabei muss es sich an die Diättabellen des für Fragen der Diät zuständigen Dienstes des jeweiligen Sanitätsbetriebes und an die geltenden Bestimmungen im Bereich Lebensmittelhygiene halten.
(8) Das Betreuungspersonal erfährt im Dienst eine ständige Weiterbildung, die die Grundausbildung weiterführt; dazu gehört eine Ausbildung in spezifischen Fachbereichen, die es dazu befähigen soll, Kinder mit physischen Behinderungen und Kinder mit anderen Schwierigkeiten angemessen zu betreuen.